Manchmal sind die tatsächlichen Bedingungen ganz anders als man beiläufig so denkt

Viernheim (Stadt Viernheim) – Gesetzesgrundlage für das Handeln der Stadt Viernheim ist u.a. § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG). Hier ist geregelt, wer was zu erledigen hat.

Die kreisangehörigen Gemeinden (wie Viernheim) sind für das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen Haushaltsabfälle zuständig. Der Landkreis ist der Entsorgungspflichtige, dieser hat die in den Gemeinden eingesammelten Abfälle nach den Maßgaben des KrWG zu verwerten oder zu beseitigen. (Nur um sich die gesetzliche Regelung bildlich vorzustellen: Theoretisch könnte die Stadt Viernheim an ihrer Gemarkungsgrenze den eingesammelten Abfall an den Landkreis übergeben, ab diesem Moment ist dieser gesetzlich zuständig.)

Damit ist gesetzlich klar geregelt, dass die Stadt Viernheim jeglichen Abfall dieser Art dem Landkreis andienen muss. Völlig unabhängig davon, ob die Stadt Viernheim die Aufgabe des Einsammelns selbst wahrnimmt oder diese Aufgabe einem Zweckverband überträgt.

Daraus ergibt sich wiederum zwangsläufig, dass der Landkreis die Kosten der von ihm zu erbringenden Dienstleistung  (Abfall verwerten oder beseitigen) dem Verursacher in Rechnung stellt.

Bis zum 30.6.2018 war der Rechnungsempfänger die Stadt Viernheim, welche diese Kosten nachfolgend in die Abfallgebühren für die einzelnen Bürger einbezogen hat.

Seit dem 1.7.2018 stellt der Landkreis (über den ZAKB) diese Kosten den Bürgern unmittelbar in Rechnung.

Erhöhen sich die Kosten für diese gesetzlich geregelte Aufgabe des Landkreises (die für den Landkreis der ZAKB übernommen hat), dann  stellt der ZAKB diese Kosten nach angefallener Menge entweder den anliefernden Kommunen (früher die Stadt Viernheim) oder den Bürgern direkt in Rechnung. Falls also die mit dem Einsammeln des Abfalls in Viernheim beauftragte Firma Hofmann ihren Betrieb erst ein Jahr später eingestellt hätte, hätte der ZAKB trotzdem die gestiegenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Stadt Viernheim hätte diese Kostensteigerung an ihre Bürger weitergegeben, da Gebührenhaushalte immer ausgeglichen werden müssen.

Was zahlte der Kunde früher, was jetzt ?

Bis zum 30.6.2018 ergab sich die Abfallgebühr in Viernheim allein aus der möglichen Füllmenge des Restabfallbehälters. Bei einer 120 l- Restmülltonne mussten für das ganze Jahr für alle Dienstleistungen 373,20 € gezahlt werden. Heute liegen die Kosten (inclusive der zum 1.1.2019 vorgenommenen Erhöhung) bei 370,46 €, bei Inanspruchnahme der Höchstzahl aller Leerungen. Beim neuen System hat der Verursacher die Möglichkeit,  die Anzahl der Leerungen zu beeinflussen, beim alten System war dies nicht so.

Der günstigere Preis kommt u.a. zustande, weil nunmehr die grundlegenden Kosten auf viel mehr Nutzer umgelegt werden als dies in einer Organisation allein für Viernheim möglich wäre.

Wenn der Rhein-Neckar-Kreis oder die Stadt Mannheim zum jetzigen Jahreswechsel mit niedrigen Steigerungen der Abfallgebühr auskamen, so liegt dies schlicht in der mathematischen Logik. Erhöhe ich im Verlaufe von vier Jahren mehrmals, habe ich jeweils prozentual nur geringe Steigerungen. Erhöhe ich nur einmal, dann ist die Steigerung prozentual selbstverständlich höher. Deswegen muss aber noch lange nicht die Gebühr tatsächlich höher sein.

Zusammengefasst: Die Stadt Viernheim hat gesetzeskonform und klug gehandelt, die Gebühr ist trotz Kostenerhöhung heute niedriger als früher.