Die Fristverlängerung bei der Umstellung von Kassensystemen mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung kann viele hessische Unternehmen entlasten. Darauf weisen Alexander Schwarz (rechts) und Simon Klug von der städtischen Wirtschaftsförderung hin.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Durch die Corona-Pandemie ist das gesellschaftliche Leben noch weitreichend eingeschränkt, auch alle wirtschaftlichen Bereiche leiden nach wie vor unter den aktuellen Beschränkungen. Das hat auch Auswirkungen auf die Nachrüstpflicht von Kassensystemen mit Sicherheitseinrichtung. Das sogenannte „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, verpflichtet Unternehmen seit Jahresbeginn 2020, digitale Aufzeichnungen der Kassensysteme mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Die Wirtschaftsförderung der Stadt Viernheim möchte Hilfestellung und Orientierung geben, auf welche neuen Fristen nun zu achten ist und welche weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen:

Ab dem 1. Januar 2020 sind Unternehmen verpflichtet, jedes in einer Kasse befindliche elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die Finanzverwaltung des Bundes hatte eine Nichtbeanstandungsregelung für Aufzeichnungssysteme ohne TSE veröffentlicht. Diese Regelung sollte Unternehmen Zeit geben, die Aufrüstung noch bis zum 30. September 2020 ohne Beanstandung durch die Behörde vorzunehmen. Jedoch standen den Betrieben kaum zertifizierte Sicherheitsmodule zur Verfügung. Zudem gab es zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung durch die aufkommende Corona-Krise. Auch die beschlossene temporäre Senkung der Umsatzsteuer behinderte die Implementierung der Sicherheitseinrichtung, denn die Umstellung der Kassen auf den geringeren Mehrwertsteuersatz hatte Vorrang. Diese Schwierigkeiten sorgten dafür, dass das Land Hessen mit vier weiteren Bundesländern eine Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021 gewährt hat. Dafür haben sich die IHKs zusammen mit Spitzenverbänden stark gemacht. Diese Verlängerung ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft.

Folgende Voraussetzungen für die Fristverlängerung bis 31. März 2021 müssen erfüllt sein:

Anhand von Unterlagen muss belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an Sicherheitseinrichtungen bis zum 30. September 2020 bei einem Hersteller oder Fachhändler bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt wurde.

Sollten cloudbasierte TSE installiert werden, ist hier die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Auf alle Fälle muss ein Einsatz der cloudbasierten Technik bis 31. März 2021 sichergestellt sein.

Alle genannten Nachweise sind im Rahmen allgemeiner Aufbewahrungspflichten aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.

Weitere Informationen zur Fristverlängerung und zum Erlass des hessischen Finanzministeriums erhält man auf der Webseite der IHK Darmstadt: www.darmstadt.ihk.de.