Weinheim (Stadt Weinheim) –  Das Thema interessiert jeden Grundstücks- und Hausbesitzer: Wie entwickelt sich meine Grundsteuer, wenn ab 2025 eine Neuregelung wirksam wird? In Weinheim und Umgebung ist das auch so.

Alle Grundstückseigentümer haben bis Ende Oktober Zeit, ihre Grundsteuererklärung online über das ELSTER-Portal oder in Härtefällen auch in Papierform abzugeben.

Die hierfür benötigten Bodenrichtwerte stehen seit dem 1. Juli 2022 zur Verfügung. Auf der Internetseiten www.gutachterausschuesse-bw.de findet man neben dem aktuellen Bodenrichtwerten auch allgemeine Informationen zum Grundstück, wie Flurstücksnummer und -größe. Weitergehende Informationen auch zur Anwendung der Bodenrichtwerte finden sich im Link, der im Menüpunkt „Umrechnungstabellen“ hinterlegt ist.

Sollten Bürgerinnen und Bürger über keinen Computer oder Internetzugang verfügen, können sie sich gerne an das jeweilige Rathaus wenden. Hier werden die Informationen entweder direkt zur Verfügung gestellt oder ein Kontaktformular ausgehändigt, mit dem man sich mit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Verbindung setzen kann.

Darüber hinaus steht für Fragen auf der Internetseite des Gutachterausschusses www.gaa-nrnk.de auch ein Online-Formular zur Verfügung. Das Finanzamt stellt auf seiner Website www.grundsteuer-bw.de weitere über die Bodenrichtwerte hinausgehende Informationen bereit.

Ganz allgemein stellt der Bodenrichtwert den durchschnittlichen Wert aller Grundstücke einer Zone dar und ist so zu ermittelt, als ob das Grundstück unbebaut wäre. Die Bebauung ist bei den Bodenrichtwerten also grundsätzlich nicht relevant. Auch Abweichungen des Wertes eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwert sind normal und entsprechen dem Wesen einer Richtgröße, der immer nur einen Durchschnitt abbilden kann. Abweichungen im Einzelnen können sich aufgrund der Lage, der Art der Nutzung, der Qualität, der Ausrichtung, der Tiefe, der Größe oder des Zuschnitts ergeben.

Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sind tatsächlich getätigte Käufe über unbebaute Grundstücke, die beim Gutachterausschuss in der Kaufpreissammlung erfasst werden. Daraus werden entweder durch direkten Vergleich oder in kaufpreisarmen Lagen mithilfe statistischer Mittel die Werte abgeleitet. Diese werden im Anschluss noch mit den allgemeinen Entwicklungen am Immobilienmarkt und lokalen Entwicklungen (wie dem Abgleich mit Festlegungen und Entwicklungen in benachbarten Gemeinden und Gutachterausschüssen) abgeglichen. Schlussendlich findet noch eine Beurteilung durch die örtlichen Sachverständigen des Gutachterausschusses statt, bevor die Bodenrichtwerte beschlossen und veröffentlicht werden.

Der Bodenrichtwert macht damit – wie von Gesetzgeber vorgesehen – das tatsächliche Geschehen am Grundstücksmarkt transparent.