Weinheim (stadt Weinheim) – In den Gastronomiebetrieben in Weinheim haben die Vorbereitungen auf die Wiedereröffnung der Wirtschaften und Gasthäuser begonnen, seit die Landesregierung im Stufenplan bekanntgegeben hat, dass Speisewirtschaften ab 18. Mai 2020 im „Außen- und Innenbereich“ geöffnet werden dürfen. Wenige Tage nach der Ankündigung im Stufenplan hat die Landesregierung am Sonntagabend auch eine „Corona-Verordnung Sportstätten“ erlassen. Darin sind nun die Vorgaben und Kriterien veröffentlicht. Denn sowohl die Gastronomen als auch die Gäste haben eine ganze Reihe von Auflagen zu erfüllen, wenn wieder öffentlich gegessen und getrunken werden dar. Zum Beispiel müssen die Tische eineinhalb Meter auseinander stehen, die Tische müssen häufiger desinfiziert werden, die Bedienungen müssen Masken tragen.

Im Mittelpunkt der Auflagen steht aber eine Dokumentationspflicht. Der Gast muss sich in einem Anmeldebogen seinen Namen und weitere Daten, Wohnort und Erreichbarkeit angeben. Dazu gibt es einen „Musterbogen zur Kontaktdatenerfassung“, den das Land zur Verfügung stellt. Die Stadt hat den Bogen gleich auf www.weinheim.de/corona zum Download bereitgestellt.

Das Ordnungsamt der Stadt Weinheim weist darauf hin, dass sich die Öffnungsklausel ausdrücklich auf Speisewirtschaften und Cafés mit Speisenangebot mitbezieht. Bars, Shisha- oder anderweitige Rauchergaststätten, also reine Schankbetriebe, müssen laut Corona-Verordnung nämlich weiterhin geschlossen bleiben. Für diese Betriebe ist eine Öffnung laut Stufenplan „derzeit noch nicht abschätzbar“.