Der Kreis Bergstraße informiert:

Erkrankungsfälle im Kreis:

Heppenheim (KB) – Im Kreis Bergstraße gibt es vier neue nachgewiesene Corona-Infektionsfälle. Hierbei handelt es sich um zwei Frauen aus Fürth, eine Frau aus Biblis sowie eine Frau aus Lampertheim. Alle vier haben sich in Österreich mit dem Virus angesteckt. Insgesamt sind damit 25 nachgewiesene Infektionsfälle im Kreis Bergstraße bekannt. Eine infizierte Person befindet sich nach wie vor in stationärer Behandlung. Das Gesundheitsamt informiert jeweils die ihm bekannten engen Kontaktpersonen der Infizierten. Auch enge Kontaktpersonen werden vorsorglich in häusliche Quarantäne gestellt.

Aufgrund der zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung sind die Telefonleitungen verschiedener Hotlines aktuell oft überlastet – auch die im Kreis. Der Kreis Bergstraße arbeitet derzeit mit Hochdruck daran, den Bergsträßerinnen und Bergsträßern zusätzliche Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit offene Fragen zum Thema Coronavirus direkt geklärt werden können. Mittlerweile hat die kassenärztliche Vereinigung ein Corona-Test-Zentrum im Kreis Bergstraße eingerichtet.

Maßnahmen zum Schutz der Abiturienten:

Am Donnerstag, den 19.03.2020, beginnen in Hessen die Abiturprüfungen. Diese werden vor Ort in den Schulgebäuden durchgeführt. Es gelten die vom Robert Koch Institut empfohlenen Hygiene-Richtlinien. An allen Gymnasien beziehungsweise Schulen mit Gymnasialzweig, deren Träger der Kreis Bergstraße ist, werden die für die Prüfungen vorgesehenen Arbeitsplätze (Tische und Stühle) an den Abenden vor den Prüfungen desinfiziert. Zudem werden sich die Arbeitsplätze in einem entsprechenden Abstand zueinander befinden. Zusätzlich werden die zu nutzenden Toiletten in der Prüfungszeit desinfiziert sowie auch besonders beanspruchte Flächen, die in Berührung mit den Nutzern kommen können (wie Türgriffe, Lichtschalter etc.).

Maßnahmen von Bund und Land

Ab Mittwoch (den 18.3.2020) treten Regelungen der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer in Kraft, die dazu dienen, die sozialen Kontakte im öffentlichen Bereich einzuschränken und die Ausbreitung der Corona-Epidemie in Deutschland zu verlangsamen.

So werden etwa vorerst Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. Restaurants und Speisegaststätten dürfen generell frühestens ab 6 Uhr geöffnet werden und müssen spätestens ab 18 Uhr schließen.

Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sowie Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen sowie Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen werden ab Mittwoch (18.3.2020) bis auf Weiteres geschlossen sein. Ebenso ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen ab dann untersagt.

Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Zudem gibt es Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, um das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise.

Des Weiteren sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen untersagt, ebenso Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, gelten Besuchsregeln, um den Besuch zu beschränken. In den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, gilt ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben.