Pietät steht im Vordergrund

Grabstätten müssen immer gepflegt werden – Radfahren und Mitbringen von Tieren nicht erlaubt

Fotos: Roland Schwöbel
Foto: Roland Schwöbel
Fotos: Roland Schwöbel
Fotos: Roland Schwöbel

Viernheim (Stadt Viernheim) – Was ist bei der Gestaltung der Grabstätte zu beachten? Unter den „Allgemeinen Gestaltungsvorschriften“ in der Friedhofsordnung findet man beispielsweise folgende Vorgaben:

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden, heißt es in einer Pressemitteilung der städtischen Presse– und Informationsstelle.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Nicht zulässig sind insbesondere Grabmale aus Beton, Kunststoff oder Gips, in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, Farbanstrich auf Steine, Glas, Kunststoff oder Porzellan in jeder Form.

Für die Sarg–Rasengrabfelder auf dem Waldfriedhof gelten folgende, besondere Gestaltungsvorschriften: Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig. Die Gräber werden ohne Hügelung angelegt. Auf den Gräbern sind nur Gedenkplatten mit einer max. Größe von 60 x 60 cm und mit Beschriftung in vertiefter Form zulässig. Die Gedenkplatten müssen unter der Mähkante am Kopf des Grabes verlegt werden. Sie müssen so gefertigt und verlegt sein, dass sie mit Arbeitsgeräten bis zu einem max. Gesamtgewicht von 1,0 to befahren werden können.

Wichtig auch: Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig. Grabmale müssen zudem standsicher sein. Sie sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Bepflanzung von Grabstätten: Alle Grabstätten –mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Gemeinschaftsanlage für totgeborene Kinder und Föten, den Rasengrabfeldern und den Baumgrabstätten– sind zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes zu beachten.

Interessant auch Vorschriften zum Verhalten auf den Friedhöfen:

Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und von zugelassenen Gewerbetreibenden.

An Sonn– und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier dürfen keine störenden Arbeiten ausgeführt werden.

Abraum und Abfälle aller Art sind außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen. Das Mitbringen von Tieren ist verboten.

Und wie sieht es mit der Ruhezeit bzw. Totenruhe und Umbettungen aus? Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 20 Jahre.

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.