Darmstadt/Frankfurt/Wiesbaden (RP) –  Nachdem das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Arbeitsschutzbehörde in Südhessen mit der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 u.a. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für Branchen gestattet hatte, die für den Lebensmittelhandel, Drogerien, und weitere Einrichtungen zum Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs diese Waren herstellen, verpacken, kommissionieren, liefern und einräumen, hat das RP am 26. März 2020 eine weitere Allgemeinverfügung erlassen. Diese wurde zur Anpassung an die neue Fassung der Vierten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 22. März 2020 erforderlich.

Mit der zweiten Allgemeinverfügung wird analog der 4. Corona-Verordnung dem Lebensmitteleinzelhandel, dem Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken, Drogerien, Kiosken, Blumenläden und vielen weiteren Einrichtungen zum Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs Sonn- und Feiertagsarbeit vorerst bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020 erlaubt. Der Karfreitag, der Ostersonntag und der Ostermontag sind jedoch von dieser Bewilligung zur Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ausgenommen. Ebenfalls keine Ausnahme zugelassen wurde für die Regelung am Gründonnerstag, so dass an diesem Tag ab 20 Uhr die Läden geschlossen sein müssen.

Beide Allgemeinverfügungen können auf der Homepage des Regierungspräsidiums (rp-darmstadt.hessen.de) eingesehen werden.