Bekanntmachung gemäß Infektionsschutzgesetz –  Bekanntmachung der Unterschreitung des Schwellenwertes 100 vom 21.05.21 der Stadt Mannheim
 
Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt auf Grundlage des § 28b Absatz 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Stadt Mannheim nachstehende Bekanntmachung.
 
Im Stadtkreis Mannheim wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten (21.05.2021: 93,4; 20.05.2021: 86,3; 19.05.2021: 87,2; 18.05.2021: 83,7; 17.05.2021: 90.5). Maßgeblich ist der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert.
Die Rechtswirkung des § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG tritt am Sonntag, den 23.05.2021 ein.
Damit treten an diesem Tag die Maßnahmen des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG (sog. Bundesnot-bremse) außer Kraft. Stattdessen gelten die Regelungen zur 1. Öffnungsstufe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO.
 
 
Bekanntmachung Unterschreitung Schwellenwert 100 vom 21.05.21 der Stadt Mannheim
 
Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen: Erste Öffnungsstufe ab Pfingstsonntag
 
Unterschreitet eine Region an fünf Werktagen in Folge die Grenze der Inzidenz von 100, tritt die sogenannte „Bundesnotbremse“ außer Kraft und weitere Öffnungsschritte sind entsprechend der Vorgaben des Landes möglich. Das RKI hat heute, 21. Mai, eine 7-Tage Inzidenz von 93,4 für den Stadtkreis Mannheim gemeldet. (https://corona.rki.de). Das Gesundheitsamt hat daher heute bekannt gemacht, dass die Inzidenz im Stadtgebiet Mannheim an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Schwelle von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an sieben Tagen unterschritten hat. Maßgeblich für die Zählweise sind hierbei die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen, die jeweils am Tag nach der Veröffentlichung des Landesgesundheitsamts veröffentlicht werden. Erste Öffnungsschritte sind danach frühestens am übernächsten Tag, also am Pfingstsonntag, 23. Mai, 0:00 Uhr möglich.
 
Die Öffnungen sind hier nachzulesen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
 
Die Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 auf einen Blick.
 
Weitere Informationen finden sich hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen/
 
Indem die sogenannte „Bundesnotbremse“ außer Kraft tritt, entfallen zugleich die Ausgangsbeschränkungen und es gelten gelockerte Kontaktbeschränkungen. Demnach sind ab Sonntag Treffen im öffentlichen oder privaten Raum von zwei Haushalten mit maximal fünf Personen möglich, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
 
Sollten die Inzidenzwerte an drei aufeinander folgenden Tagen wieder die Schwelle von 100 überschreiten, greift die „Bundesnotbremse“ erneut und die erste Öffnungsstufe entfällt wieder. Hierbei zählen Inzidenzschwellenüberschreitungen an Sonn- und Feiertagen mit. Die Überschreitung wäre wiederum ortsüblich bekannt zu machen und die Rechtswirkungen treten am übernächsten Tag ein.