Mannheim (Stadt Mannheim) – Die Stadt Mannheim unterstützt die Anlieferung von Schulobst und widerholt ihr lösungsorientiertes Gesprächsangebot an einen Anbieter, der Anlieferprobleme behauptet. Zuvor hatte der Obstlieferant, der 31 Schulen und Kindertagesstätten im Stadtgebiet beliefert, mehrfache Einladungen der Stadt zu Gesprächen abgelehnt und angekündigt, die Lieferung einzustellen.
 
Der Obstlieferant führt als Begründung an, zuerst müsse die Stadt das Verwarngeld zurücknehmen. „Die Rücknahme des Verwarngelds ist jedoch nicht möglich, da das Beliefern von Schulen und Kitas keinen Rechtfertigungsgrund für verkehrswidriges Verhalten darstellt“, so Erster Bürgermeister und Sicherheitsdezernent Christian Specht: „Wir hätten gerne in dem von uns mehrfach angeregten Gespräch Wege aufgezeigt, wie die Obstlieferungen weiterhin aufrechterhalten werden können, ohne sich ordnungswidrig zu verhalten.“
 
Auslöser für die Debatte war ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro, das für einen Parkverstoß auf dem Gehweg vor der Luzenbergschule ausgestellt wurde. Der städtische Ordnungsdienst konnte im Rahmen seiner Kontrolle keine Ladetätigkeit beobachten. Des Weiteren muss der Fahrer des Lieferwagens eine nicht unerhebliche Strecke über den Gehweg gefahren sein, um an der beanstandeten Stelle zu parken, wodurch eine potentielle Gefahrensituation entstand.
Weitere Verwarnungen aus den letzten eineinhalb Jahren im Zusammenhang mit der betroffenen Firma liegen dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung nicht vor. Auch ein Einspruch gegen das oben genannte Verwarngeld ist dort nicht eingegangen.
 
In Vorbereitung auf ein mögliches Gespräch hatte der städtische Fachbereich Bildung Kontakt mit der Schulleitung der Luzenbergschule aufgenommen, um eine Lösung für das Parkplatzproblem zu finden. Von Seiten der Schule aus bestand jedoch jederzeit die Möglichkeit, über den Schulhof anzuliefern. Auch andere Lieferanten handhaben dies so. Eine Kontaktaufnahme durch den Obstlieferanten zur Schulleitung hat es nicht gegeben. Damit gab es für die Örtlichkeit, an der das Verwarngeld ausgesprochen wurde, bereits eine Lösung, die dem Obstlieferanten eine kostenlose und verkehrssichere Parkmöglichkeit zum Entladen auf dem Schulgelände ermöglicht. Solche Möglichkeiten auch für alle weiteren Einrichtungen zu finden, sollte Gegenstand des gemeinsamen Gesprächs sein. Dies hat der Obstlieferant jedoch wiederholt abgelehnt.

Zum Hintergrund: Das EU-Schulprogramm

Die EU stellt für das EU-Schulprogramm jährlich über 220 Millionen Euro zur Verfügung. Die Kinder der teilnehmenden Schulen und Kindertagesstätten erhalten regelmäßig eine Portion (100 Gramm) Obst oder Gemüse zusätzlich, um ein gesundes Essverhalten zu erlernen.
Einrichtungen, die an diesem Programm teilnehmen möchten, müssen sich jährlich eigenständig anmelden und sich für einen Lieferanten, der durch das Regierungspräsidium Tübingen zugelassen ist, entscheiden. 75 Prozent der Nettokosten trägt die EU, den Restbetrag tragen die Einrichtungen selbst oder müssen hierfür Sponsoren suchen. Wie hoch dieser Restbetrag ausfällt, vereinbaren Lieferant und Einrichtung im Vorfeld, auch wie dieser finanziert wird. Für konventionelles Obst/Gemüse erhält der Lieferant 25 Cent und für Bio-Obst 33 Cent von den Fördermitteln der EU.
Erst mit einem Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen ist die Teilnahme am EU-Schulprogramm offiziell. Die Stadt Mannheim hat aufgrund der zentralen Organisation keinen Einfluss auf die teilnehmenden Einrichtungen, Lieferanten oder sonstige Bedingungen des Programms. Die Lieferung wird zwischen Schule und Lieferant vereinbart.
 
Weitere Informationen zum EU-Schulprogramm finden Sie hier.
 
Zum Hintergrund: Gehwegparken
Gehwege sind grundsätzlich ausschließlich zur Nutzung von FußgängerInnen vorgesehen, weshalb auch das kurzfristige Abstellen zum Be- und Entladen unzulässig ist. Durch das Gehwegparken entsteht immer eine potentielle Gefahr für schwächere VerkehrsteilnehmerInnen, da diese z.B. schlecht von herannahenden Fahrzeugen gesehen werden können oder den für sie vorgesehenen geschützten Bereich verlassen und auf die Straße ausweichen müssen.
Zudem wurden in Zusammenhang mit dem Gehwegparken die Beanstandungsregeln durch den Erlass des Verkehrsministeriums zur „Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr in Baden-Württemberg“ im Mai 2020 deutlich verschärft. Danach darf unter anderem das Gehwegparken nicht mehr geduldet werden. Eine Rücknahme des Verwarngeldes ist somit nicht möglich.