1. Aktuelle Fallzahlen – Zahl der nachgewiesenen Corona-Fälle erhöht sich auf 16.299 – Ein weiterer Todesfall in Mannheim
 
Mannheim (Stadt Mannheim) – Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 16.06.2021, 16 Uhr, sieben weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim erhöht sich auf insgesamt 16.299.
Das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim bestätigt heute einen weiteren Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus in Mannheim. Ein über 70 Jahre alter Mann ist in einem Krankenhaus außerhalb Mannheims verstorben. Insgesamt hat es in Mannheim seit Beginn der Pandemie 303 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus gegeben.
 
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv mit einem PCR-Test getesteten Fällen auf, nachdem der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, insbesondere im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.
 
Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die Mehrheit aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben. Bislang gelten in Mannheim 15.742 Personen als genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 254 akute Infektionsfälle.
Das Gesundheitsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich auch bei geringen Krankheitszeichen wie Schnupfen, Husten oder leichtem Fieber sofort testen zu lassen.
 
Sollte ein Selbsttest durchgeführt worden sein, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass, bei einem positiven Ergebnis, die Verpflichtung besteht, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung des Ergebnisses durchführen zu lassen. Ein PCR-Test kann nach vorheriger Rücksprache in einer niedergelassenen Praxis, in einer Schwerpunktpraxis oder einem Testzentrum mit PCR-Testangebot erfolgen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses besteht entsprechend der Vorgabe des Landes in der Corona Verordnung Absonderung die Empfehlung, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Damit helfen Sie aktiv, eventuelle Infektionsketten mit einer Weiterverbreitung des Virus zu unterbrechen.
 
Ist der PCR-Test ebenfalls positiv, muss man sich unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der CoronaVO Absonderung.
Informationen dazu unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-selbsttest/
Für die Stadt Mannheim ist die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzzahl entscheidend. Inzidenzzahl für den Stadtkreis Mannheim ist unter www.mannheim.de/inzidenzzahl einzusehen.
 
2. Erinnerung: Die AV zur Meldepflicht betrieblicher Cluster vom 27.05.21 der Stadt Mannheim gilt weiterhin
 
Die Stadt Mannheim hat am 29. April eine Allgemeinverfügung (AV) zur Meldepflicht von betrieblichen Clustern, also der Anhäufung von Corona-Infektionen in Unternehmen erlassen, die zunächst bis zum 30. Mai befristet war und am 27.05. bis zum 28. Juni verlängert wurde.
Demnach ist in Arbeitsstätten, in denen
• bei Beschäftigten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zumindest zeitweise innerhalb desselben umschlossenen Raumes wie zum Beispiel gemeinschaftlich genutzten Büros, Werkhallen und Werkstätten, Fahrzeugen, Pausenräumen oder im selben Stockwerk desselben Gebäudeabschnitts aufhalten und bei denen
• innerhalb von 14 Tagen zwei oder mehr durch einen PCR-Test oder einen PoC-Antigen-Schnelltest bestätigte Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus auftreten,
der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich eine nicht-namentliche Meldung unter Angabe der Fallzahl an das Gesundheitsamt Mannheim zu machen. Der Arbeitgeber ist hierdurch ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, eine gesonderte, regelmäßige Erhebung von personenbezogenen Daten vorzunehmen.
Verstöße werden bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Meldepflicht in der Regel bei vorsätzlicher Handlung mit einem Bußgeld von 200 Euro geahndet. Im Wiederholungsfall kann die Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung zur Verfügung unter: https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften.