Foto: Stadt Lorsch

Lorsch (Stadt Lorsch) – Ab Donnerstag, 29.04.2021, galt auch für die Lorscher Kindertagesstätten die Regelung der „Bundes-Notbremse“. In den Kitas durfte daher nur eine Notbetreuung unter festgelegten Voraussetzungen angeboten werden.

Herr Bürgermeister Schönung dankt an dieser Stelle allen Eltern, die eine Betreuung selbst organisieren konnten. Auch den Bediensteten der Kindertagesstätten in Lorsch spricht er seinen herzlichsten Dank aus. Sie waren kurzfristig und vorbildlich auf die verordneten Änderungen des Betriebes eingegangen.

Da jedoch inzwischen der vom RKI veröffentlichte Inzidenzwert für den Kreis Bergstraße an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 165 lag, wurde die Regelung mit Wirkung ab dem 08. Mai 2021 wieder aufgehoben. Deshalb dürfen die Kindertagesstätten ab Montag, dem 10. Mai 2021, wieder in den Regelbetrieb übergehen.

Bürgermeister Christian Schönung weist darauf hin, dass es sich jedoch weiterhin um einen Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen handelt. Die Kindertagesstätten sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeit in Anspruch genommen werden. Er bittet die Eltern eindringlich darum, beim Bringen und Abholen ihrer Kinder weiterhin die Abstandsregeln zu beachten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt unverändert: Kinder, die eindeutig krank sind (unabhängig von jeweils spezifischen Krankheitssymptomen), gehören nicht in die Kinderbetreuung. Dies galt vor Corona und gilt auch jetzt.

Ein Betretungsverbot der Kindertagesstätten gilt aufgrund der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) weiterhin für Kinder mit COVID-19-Krankheitssymptomen. Danach dürfen Personen (Kinder, Beschäftige und sonstige Erwachsene) die Kita nicht betreten,

  • wenn sie oder die Angehörigen ihres Hausstandes, Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder den Verlust des Geschmacks- oder Geruchsinns aufweisen.

Achtung: Das Betretungsverbot für Kinder kann durch Vorlage eines negativen Testzeugnisses über einen am gleichen Tag in einer Teststelle durchgeführten Antigen-Schnelltest aufgehoben werden;

  • solange sie oder Angehörige des gleichen Hausstands einer individuell angeordneten Absonderung (Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 30 Infektionsschutzgesetz) unterliegen;
  • wenn für sie oder eine/n Angehörige/n ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Schnelltests oder eines sog. Laien-Selbsttests ein positives Testergebnis vorliegt.

Achtung: Das Betretungsverbot für Kinder kann durch einen PCR-Test der zuvor positiv getesteten Person mit negativem Ergebnis aufgehoben werden; das Betretungsverbot endet frühestens am Tag nach der Testdurchführung.

 

Bürgermeister Schönung bittet die Eltern, unter Beachtung dieser Punkte dazu beizutragen, dass die Gesundheit der Kita-Kinder und der Bediensteten nicht gefährdet wird. Denn Verstöße gegen die Landesverordnung könnten dazu führen, dass Gruppen oder Einrichtungen geschlossen werden müssten, was alle vor große Herausforderungen stellen würde. „Wir haben dies gemeinschaftlich in unseren Händen“ so der Bürgermeister und bedankt sich bei allen Familien für ihre weitere umsichtige Unterstützung.