Kreis Bergstraße (KB) – Im Kreis Bergstraße hat sich innerhalb von nur sechs Tagen die Inzidenz von rund 20 auf über 70 gesteigert. Dies ist zurückzuführen auf einen sehr rapiden und starken Anstieg der Infektionszahlen innerhalb weniger Tage. Stand gestern waren mehr als 250 Personen im Kreis Bergstraße mit dem Corona-Virus infiziert, das sind deutlich mehr als im März/April 2020, dem bisherigen Höhepunkt der Pandemie.

Mit einer Inzidenz von über 50 ist die vierte Stufe des hessischen Eskalationskonzeptes zur Eindämmung des Corona-Virus erreicht. Es sieht vor, dass ein konsequentes Beschränkungskonzept erfolgen muss, welches gegebenenfalls auch Mobilitätseinschränkungen beinhaltet. Außerdem erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Planungsstab COVID-19 des Hessischen Sozialministeriums sowie mit dem koordinierenden Krankenhaus des Versorgungsgebiets. Die fünfte und höchste Stufe des hessischen Eskalationskonzepts wird ab einer Inzidenz von 75 erreicht.

In Reaktion auf die aktuelle Situation erlässt der Kreis Bergstraße zwei weitere Allgemeinverfügungen. Es gelten mit Inkrafttreten folgende Regelungen

1.Beschränkungen privater Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Private Zusammenkünfte und private Feierlichkeiten werden in öffentlichen und angemieteten Räumen sowie im Freien auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte nach § 1 Abs. 2 CoKoBeV.

Für den Fall, dass die Inzidenz für den Kreis Bergstraße den Grenzwert von 75 erreicht oder überschreitet, gelten weitere Beschränkungen für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen. Vorgesehen ist hier insbesondere eine weitere Regelung zur Kontaktbeschränkung (5 Personen/zwei Hausständen.

1.Veranstaltungen

Für Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches gilt eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen. Außerdem muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, auch auf dem eigenen Sitzplatz.

  1. Sportbetrieb

Sport jeder Art, inklusive Schulsport, darf grundsätzlich nur kontaktlos und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m ausgeübt werden. Ausgenommen sind Vereinssportarten, die in einem organisierten Wettkampfbetrieb stehen (als Teil einer Liga beispielsweise), soweit ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt und alle vermeidbaren Kontakte unterbleiben.

  1. Außenabgabeverbot für alkoholische Getränke

Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken wird im Gebiet des Kreises Bergstraße in Zeit von täglich 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt.

  1. Sperrzeitfestsetzung

Für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen wird die Sperrzeit im gesamten Kreis Bergstraße zwischen 23:00  und 06:00 Uhr festgesetzt.

Alle vorgenannten Regelungen gelten zunächst bis zum 30.11.2020.

  1. Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an Schule

In Absprache mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt soll der Unterricht an den Grundschulen nur im Klassenverband erfolgen. In Klassen der Sekundarstufe I (ab Klasse 5) muss auch im Unterricht ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Auf entsprechende Masken- und Erholungspausen ist zu achten. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht in Förderschulen für Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht nur, insofern es der Entwicklungsstand und die gesundheitliche Verfassung der Schülerinnen und Schüler zulässt. Bei Ganztags- oder Betreuungsangeboten ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Mischung von Klassengruppen vorgeschrieben.

Diese Regelungen für den Schulbereich gelten zunächst bis 14 Tage nach dem Ende der für die jeweilige Schule gültigen Herbstferien 2020.

  1. Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für in Gemeinschaftseinrichtungen tätige Personen

In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 IfSG tätige Personen sind verpflichtet, mindestens einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Landrat Christian Engelhardt und Gesundheitsdezernentin Diana Stolz appellieren zudem an alle Bürgerinnen und Bürger des Kreises Bergstraße, neben Reisen in Risikogebiete im Ausland auch auf unnötige Reise in innerdeutsche Städte und Kreise, die über der Inzidenz von 50 liegen und damit als Corona-Hotspots gelten, zu vermeiden. Außerdem rufen sie dazu auf, auch im privaten Raum Feiern und Zusammenkünfte mit höchstens 10 Teilnehmern durchzuführen.

Landrat Christian Engelhardt teilt dazu mit: „Mit diesen Maßnahmen wollen wir versuchen, das aktuelle Infektionsgeschehen bei uns im Kreis zu reduzieren.“ Engelhardt appelliert dabei an alle Bürgerinnen und Bürger: „Uns wird die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht gelingen, wenn sich nicht alle an die geltenden Maßnahmen halten. Ich appelliere, gemeinsam mit Gesundheitsdezernentin Diana Stolz, an alle Bürgerinnen und Bürger, die geltenden Regeln einzuhalten! Niemand von uns möchte einen Lock-Down. Niemand von uns möchte die Folgen eines Lock-Downs spüren! Die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, die Abschottung von älteren und kranken Menschen, die massive Beschränkung der sozialen Kontakte, aber auch wirtschaftliche Probleme, einschließlich der Sorgen um den Erhalt des Arbeitsplatzes, all das sind die Folgen eines Lock-Downs. Wir möchten dies um jeden Preis vermeiden. Es darf deshalb auch nicht sein, dass die vielen, die sich an die aktuellen Regeln halten, unter der Unvernunft einiger weniger leiden müssen. Wir werden deshalb auch die Einhaltung der Regeln kontrollieren lassen.“ Der Bergsträßer Landrat hat daher bereits am Mittwoch mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Städte und Gemeinden gesprochen und um Unterstützung durch die Ordnungsämter der Kommunen gebeten.

Auch Gesundheitsdezernentin Diana Stolz appelliert an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger: „Es ist wichtig, dass wir alle deutlich achtsamer werden. Jede Bürgerin, jeder Bürger kann mit dem eigenen Verhalten dazu beitragen, dass nicht noch weitere Maßnahmen erforderlich werden.“ Der Schlüssel für die Eindämmung des Virus, so Stolz, sei insbesondere auch die Kontaktverfolgung, welche das Gesundheitsamt leistet. Schon jetzt sei zu beobachten, dass bei rund 40% der in letzter Zeit festgestellten Neuinfizierten nicht gleich festgestellt werden konnte, wo sich diese angesteckt hatten. Die Gesundheitsdezernentin appelliert deshalb auch an die Bürgerinnen und Bürger, die Corona-App zu nutzen.

Hintergrund Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 CoKoBeV

Ausgenommen nach § 1 Abs. 2 CoKoBeV sind Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen. Das Verbot gilt ebenfalls nicht für den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygiene-konzept zugrunde liegt,  die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sowie im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.