arte_Beobachtungsgebiet_Groß-Rohrheim-Biblis.
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Kreis Bergstraße (KB) – Die Geflügelpest hat den Kreis Bergstraße erreicht.

Bei drei Höckerschwänen, die am 07.03.2021 im Seegebiet (Hammeraue) in Groß-Rohrheim gefunden wurden, hat sich der Verdacht auf die hochpathogene Form der Influenza vom Typ H5N8 bestätigt. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat als nationales Referenzlabor am 12.03.2021 den Vorbefund des Hessischen Landeslabors (LHL) bestätigt.

Mittlerweile gibt es mindestens 19 bestätigte Fälle des aktuellen Vogelgrippeerregers in Hessen.

Durch die örtlich zuständige Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße wurde aufgrund einer zuvor durchgeführten Risikoanalyse um den Fundort der Schwäne ein Beobachtungsgebiet eingerichtet.

Das Beobachtungsgebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Groß-Rohrheim und der Gemeinde Biblis. Die betroffenen Bereiche können aus der Karte der Allgemeinverfügung entnommen werden.

Gemäß der Allgemeinverfügung des Kreises Bergstraße gilt im Beobachtungsgebiet folgendes:

  1. Sämtliches gehaltene Geflügel – das heißt Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße), Wachteln, Enten und Gänse – und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, mit Ausnahme von Tauben, sind ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
  2. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
  3. Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
  4. Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung einzutragen. Wer mindestens 10 Stück Geflügel hält, hat zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes in das Bestandsregister einzutragen.
  5. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten:
  6. Das Tränken mit Dach- und Oberflächenwasser ist verboten. Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich zu lagern.
  7. Die Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
  8. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung, einschließlich Stiefel oder Einwegschutzkleidung anzulegen. Betriebseigene Schutzkleidung ist nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche zu waschen.
  9. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  10. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.
  11. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
  12. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  13. Im Bedarfsfall ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen.
  14. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.
  15. Das Mieten und Vermieten von Geflügel ist ebenfalls verboten.

Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden können.

Die Allgemeinverfügung meiner Behörde vom 29.01.2021 (Aufstallungspflicht des Geflügels in ausgewiesenen Risikogebieten entlang des Rheines) ist weiterhin gültig.

 

Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt auch in Hessen weiter an. Bereits im Dezember 2020 hat die Geflügelpest Hessen erreicht. Damals wurde bei fünf Höckerschwänen die Geflügelpest nachgewiesen. Anfang Januar 2021 wurde der erste Fall von klassischer Geflügelpest in einer privaten Vogelhaltung in Hessen festgestellt. Aktuell gibt es weitere Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln im Vogelsbergkreis, Offenbach, Frankfurt am Main und im Kreis Groß-Gerau. In Biebesheim am Rhein, Kreis Groß-Gerau wurde Anfang März 2021 bei mehr als 12 toten Höckerschwänen der hochpathogene Erreger nachgewiesen.

 

In seiner aktuellen Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertet das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen als hoch. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Denn überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel, insbesondere Wasservögeln, bestehen, können Infektionen eingetragen werden und neue Infektionsquellen entstehen.

 

Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen

Alle Vogelhalter im Kreis Bergstraße werden zudem gebeten, strikt auf die Einhaltung der erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen zu achten, damit die Gefahr eines Erregereintrags effektiv reduziert werden kann.

 

Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels

Alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Kreises Bergstraße anzuzeigen.

 

Einfache Verhaltensregeln für die Bevölkerung

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

 

Die derzeitige Geflügelpestsituation stellt jedoch keine Gefährdung für die Bevölkerung dar. Der ungeschützte Kontakt mit kranken, krankheitsverdächtigen oder verendeten Wildvögeln sollte vermieden werden. Für den Fall eines Kontaktes mit kranken oder toten Vögeln oder mit Vogelkot genügt ein gründliches Waschen der Hände mit warmen Wasser und Seife, um den Erreger zu inaktivieren.

 

Zudem wird empfohlen, grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten zu beachten. Geflügelspeisen sollten gründlich durchgegart werden.

 

Zusätzlich finden Sie zahlreiche Informationen rund um die Geflügelpest auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

https://umwelt.hessen.de/verbraucher/tiergesundheit-tierseuchen/tierkrankheiten-tierseuchen/aviaere-influenza-gefluegelpest

 

Bei weiteren Fragen steht die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, Tel. 06252 / 15 59 77, veterinaerwesen@kreis-bergstrasse.de gerne zur Verfügung.