Verstärkte Kontrollen durch Stadtpolizei

Stichproben der Stadtpolizei in den letzten Wochen ergaben, dass über 50 Prozent aller Radfahrerr bei Dunkelheit ohne Licht unterwegs sind. Hier können bis zu 25 Euro Verwarnungsgeld fällig werden.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Safety first! Das gilt auch für Radfahrer. Besonders in den dunklen Wintermonaten bringt Licht am Fahrrad mehr Sicherheit. Sowohl für den Radfahrer selbst, als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Dies gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene.

Sicherheit ist kein Zufall. Deshalb sollte jeder in der dunklen Jahreszeit die Beleuchtung seines Fahrrades geprüft und nötigenfalls instandgesetzt haben.

Viele Radfahrer nehmen es trotz der bestehenden Gefahr mit der Beleuchtung ihrer Fahrräder nicht allzu ernst. Stichproben der Stadtpolizei in den letzten Wochen ergaben, dass knapp 40 Prozent aller Radler bei Dunkelheit ohne Licht unterwegs sind – teils weil das Fahrrad über keine funktionierende Beleuchtung verfügte oder weil vorhandenes Licht nicht eingeschaltet war. Bei weiteren zwölf Prozent fehlten Scheinwerfer oder Schlussleuchte. Weniger als die Hälfte war mit vorschriftsmäßig beleuchteten Fahrrädern sicher unterwegs.

Beleuchtungsanlagen sind oftmals Grund zur Beanstandung

Hauptanlass zur Beanstandung waren in der Vergangenheit die Beleuchtungsanlagen. So war bei knapp einem Viertel aller Fahrräder weder der vordere Scheinwerfer noch das Rücklicht vorhanden. Ebenfalls zu bemängeln: Nur gut 14 Prozent aller Radfahrer trugen zu ihrer eigenen Sicherheit helle oder reflektierende Kleidung und nur 13 Prozent hatten einen Helm auf. Auch die bei allen Fahrrädern vorgeschriebenen Reflektoren waren nur bei knapp der Hälfte vorhanden.

Die Stadtpolizei Viernheim rät, regelmäßig die Fahrradbeleuchtung zu überprüfen und, falls notwendig, in Ordnung zu bringen. Auch wenn seit 2013 die Pflicht einer festmontierten Beleuchtungsanlage nicht mehr gilt, bei Dunkelheit muss eine funktionierende Beleuchtung vorhanden sein. Egal ob dauerhaft angebracht oder nur als Batterieanlage. Bis zu 25 Euro Verwarnungsgeld können fällig werden, wenn man mit einem Fahrrad ohne funktionierende Lichtanlage unterwegs ist.

Die Stadtpolizei wird auch in den nächsten Wochen ihre Kontrollen fortsetzen, hierauf macht die städtische Presse- und Informationsstelle aufmerksam.

Welche Beleuchtung gehört ans Rad?

Die Beleuchtung am Fahrrad muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batteriebetriebene Scheinwerfer und Rücklichter zugelassen. Diese müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen können. Tagsüber müssen sie nicht mitgeführt werden. Bei schwierigen Sichtverhältnissen kann es aber auch tagsüber nötig sein, Licht zu benutzen – etwa bei Regen oder Nebel. Daher ist es besser, eine Lichtanlage mit LED-Beleuchtung zu nutzen, die von einem Nabendynamo mit Strom versorgt wird.

Korrekte Einstellung ist wichtig

Die leistungsstarken LED-Scheinwerfer können enorm blenden, wenn sie zu hoch eingestellt sind. Für entgegenkommende Radfahrende kann das unangenehm und auch gefährlich sein. Der Lichtkegel des Scheinwerfers soll in zehn Metern vor dem Vorderrad auf den Boden treffen. So ist eine gute Ausleuchtung der Fahrbahn möglich, ohne den Gegenverkehr zu stark zu blenden.

Reflektoren sind Pflicht

Zusätzlich sind einige Reflektoren vorgeschrieben: Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein.

Beleuchtungselemente müssen zugelassen sein

Alle Beleuchtungselemente müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten. Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft noch genutzt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter. Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann bis zu 35 Euro Bußgeld kosten.