Foto: Evangelisches Dekanat

Heppenheim (Evangelisches Dekanat) – Das Evangelische Dekanat Bergstraße sieht durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zur Bedarfsgewerbeverordnung den Sonntagsschutz auch in der Region gestärkt. Die Kasseler Richter hatten in dem am 1. Juli verkündeten Urteil, die Sonn- und Feiertagsarbeit in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein und in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis grundsätzlich für unzulässig erklärt.

„Für die Versorgung der Bevölkerung mit alkoholfreien Getränken, Bier oder Speiseeis ist keine Sonntagsarbeit notwendig. Und jede Sonntagsarbeit, die nicht notwendig ist, sollte auch unterbleiben. Der freie Sonntag dient der Besinnung, der Muße, der Erholung und der gemeinsamen Zeit mit Familie und Freunden. Daran sollten wir nicht rütteln“, sagte der Bergsträßer Dekan Arno Kreh. Er plädierte dafür, ein Bewusstsein für den Wert und die Bedeutung des freien Sonntags zu schaffen. Sonntagsarbeit sei dagegen nur dann nur zulässig ist, wenn sie gesellschaftlich notwendig sei – etwa in den Krankenhäusern, bei Polizei oder Rettungsdiensten. Der VGH hat nach Ansicht von Arno Kreh der Sonntagsarbeit enge Grenzen gesetzt. Der Dekan erinnerte daran, dass in Deutschland der freie Sonntag Verfassungsrang habe. „Er ist vom Grundgesetz als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung geschützt.“

Mit seinem Urteil hat der VGH die Ausnahmeregelungen in der sog. Bedarfsgewerbeverordnung des Landes Hessen für unzulässig erklärt. Er folgte damit dem Antrag von Rechtsanwalt Dr. Friedrich Kühn, der im Auftrag der „Allianz für den freien Sonntag Hessen“ die Klage eingereicht hatte. In seiner Stellungnahme verwies der Jurist darauf, dass die Versorgung mit Bier, alkoholfreien Getränken oder Speiseeis keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen erfordere, sondern durch die Produktion an den übrigen Tagen gedeckt werden könne. Versorgungsengpässe gebe es dadurch nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte dazu wörtlich: „Da diese Erzeugnisse eine mehrmonatige Haltbarkeit hätten und die ganz überwiegende Mehrheit der Haushalte, Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen über Gefrierschränke und -truhen verfüge, könnten sowohl Privatpersonen als auch gewerbliche Anbieter grundsätzlich ihren täglichen Bedarf durch Vorratshaltung befriedigen.“

Die Revision gegen das Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.