Änderung der Handwerksordnung am Valentinstag kann für einige Unternehmer zum Blumenstrauß mit Dornen werden

Alexander Schwarz (rechts) und Simon Klug von der städtischen Wirtschaftsförderung weist auf Auswirkungen der Änderung der Handwerksordnung auf Betriebe hin.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Für viele unbemerkt trat am Valentinstag in diesem Jahr eine Änderung der Handwerksordnung in Kraft. Mit dieser Novelle wurde teilweise in bisher zulassungsfreien Handwerken die Meisterpflicht wiedereingeführt. „Die Wiedereinführung der Meisterpflicht für insgesamt 12 Berufe kann gravierende Auswirkungen für ein ganzes Unternehmen haben. Bei dem Thema müssen die Unternehmen prüfen, ob es sie in irgendeiner Weise tangiert, damit entsprechend reagiert werden kann“ so Wirtschaftsförderer Alexander Schwarz.

Betroffen sind die Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Die Neuregelung gilt jedoch nur für Betriebe, die nicht bereits vor dem 14. Februar 2020 mit den genannten Handwerken bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main eingetragen waren. Für die Bestandsbetriebe gilt hingegen eine Bestandsschutzregelung. Sie benötigen für die nunmehr erforderliche Eintragung ihres ausgeübten Handwerks in die Handwerksrolle (Verzeichnis der Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks) keinen Nachweis eines Meisters oder einer vergleichbaren Qualifikation.

Unternehmen, welche zum Stichtag bereits bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main eingetragenen und daher im Bestand geschützten Betriebe brauchen grundsätzlich nichts weiter zu veranlassen. Die Handwerkskammer hat diese Unternehmen bereits von Amts wegen in die Handwerksrolle umgetragen. Betriebe, die in Folge ihrer Umtragung in die Handwerksrolle eine neue Handwerkskarte benötigen, erhalten diese auf Anfrage kostenfrei.

Der Bestandsschutz gilt allerdings nicht unbegrenzt. Bei Einzelunternehmen entfällt der Bestandsschutz im Falle eines Eigentümerwechsels. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften hat das bloße Ausscheiden von Gesellschaftern keinen Einfluss auf den Bestandsschutz. Treten jedoch neue Gesellschafter in das Unternehmen ein oder werden Gesellschafter ausgetauscht, entfällt der Bestandsschutz.

Der Wegfall des Bestandsschutzes bedeutet, dass für den Weiterbetrieb des Unternehmens die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen werden müssen, in der Regel durch den Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation. Hierfür hat der Betrieb sechs Monate Zeit. Betroffenen Betrieben wird angeraten, vor Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschafterstruktur Kontakt zur zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen und sich beraten zu lassen. „Fragen zu diesem Thema treten gerade gehäuft in der monatlich stattfindenden Existenzgründungsberatung auf. Dies trifft sowohl Neugründungen, wie auch Unternehmensnachfolgen“ berichtet Simon Klug, Mitarbeiter der Wirtschaftsförderung der Stadt Viernheim.

Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.

Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und -arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.

Das Gesetz sieht für diese Unternehmen vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen. Allerdings müssen sie bis spätestens 13. Februar 2021 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. In bestimmten Konstellationen kann die Gesetzesänderung sogar Auswirkungen auf rein IHK-zugehörige oder gemischt-gewerblich tätige Unternehmen in Sachen Organisationszugehörigkeit bzw. Beitragspflicht haben.

Bei Fragen stehen die Kammern zur Verfügung:

Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Fachabteilung Handwerksrolle: Tel.: 069/97172-818

IHK Darmstadt Rhein Main Neckar: Franziska Heiss Tel.: 06151 871-1214, Fax: 06151 871-21214