Eine schwarze Rauchsäule unterhalb des Sendemastes am Hirschkopf sorgte am Sonntagnachmittag für einen Feuerwehreinsatz. Der vermutete Waldbrand entpuppte sich als Müllentsorgung eines Waldgrundstückbesitzers

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Weinheim (RM ) –  Gegen (17.7.22) 14:45 Uhr meldeten mehrere Anrufer bei der Leitstelle Rhein-Neckar unterhalb des Weinheimer Hirschkopfs eine schwarze Rauchwolke. Schnell war klar, dass sich die Einsatzstelle oberhalb der Kriemhildstraße im Gewann Nazenzahl befindet. Während das Vorrauslöschfahrzeug über den Böbbelbachweg anrückte, ging ein weiteres Löschfahrzeug im Langgassenweg in Bereitstellung. Die Einsatzkräfte erkundeten den Bereich und konnten die Rauchentwicklung und Brandstelle auf einem Waldgrundstück feststellen. Zwar war das Feuer vom Grundstücksbesitzer betreut, aber es stellt sich heraus, dass dort keine pflanzlichen Abfälle, sondern Müll verbrannt wurde. Aufgrund der aktuellen Waldbrandgefahr für Weinheim mit der Stufe 5 von 5, die der Deutsche Wetterdienst ausgegeben hat, wurde das Feuer von einem Trupp gelöscht. Der Grundstückseigentümer zeigte sich wenig begeistert davon und konnte die Maßnahmen nicht nachvollziehen. Neben der Belehrung durch die Polizei erwartet den Verursacher eine Anzeige und eine Rechnung für die Kosten des Feuerwehreinsatz.

 

Grundsätzlich ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle der Verkehrsbehörde der Stadt Weinheim rechtzeitig anzuzeigen. Hier erfahren die Grundstückseigentümer auch, worauf zu achten ist. Hier gilt:

 

Die Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden.

 

  • Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.

Die Abfälle müssen so trocken sein, so dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

  • Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
  • Folgende Mindestabstände dürfen nicht unterschritten werden:

 

  1. 200 m von Autobahnen
  2. 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

 

  • Das Verbrennen darf nur zwischen Sonnenaufgang und -untergang stattfinden.
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
  • Weiterhin sind Löschmittel (z.B. Wasser) in ausreichender Menge zur Größe der Verbrennungsstelle vorzuhalten.
  • Bei Waldbrandgefahren- und Graslandfeuerindex ab der Stufe 4 hat das Verbrennen zu unterbleiben.

 

Geregelt ist dies in der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Es dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen, auf diesen Grundstücken verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.