Die genauen Corona-Regeln des Landes Hessen sind auch auf www.viernheim.de zu finden.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Das am 24. April 2021 neu beschlossene Gesetz zur „Bundes-Notbremse“ schreibt vor: Überschreitet ein Landkreis oder eine Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz von 100, 150 oder 165, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche bundeseinheitliche Regelungen.

Maßgebend für die Umsetzung der neuen Regelungen sind die Inzidenzwerte des Robert-Koch-Instituts. Diese lagen im Kreis Bergstraße am vergangenen Wochenende erstmals an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 (Freitag: 135, Samstag: 163, Sonntag: 179), so dass nun ab Dienstag, dem 27. April (0:00 Uhr) die Bundes-Notbremse auch in Viernheim greift.

Sobald der Kreis fünf Tage nacheinander konstant unter dem jeweiligen Schwellenwert liegt, können die Regeln – ebenfalls am übernächsten Tag – wieder aufgehoben werden.

Inzidenz über 100 – diese Regelungen gelten ab dem 27. April

Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum werden wieder auf einen Haushalt plus eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht dazu. In Hessen waren bisher Treffen mit maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten erlaubt, Kinder bis 14 Jahre wurden dabei nicht mitgezählt. Für den privaten Raum galt lediglich eine Empfehlung.

Von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung. Nur mit triftigem Grund dürfen sich noch Menschen außerhalb ihrer Wohnung aufhalten. Dazu zählen weiterhin Gassigehen mit dem Hund, der Weg von und zur Arbeit, medizinische Notfälle oder die Betreuung minderjähriger oder bedürftiger Menschen. Spazieren oder Joggen ist bis 24 Uhr noch möglich, allerdings nicht mit mehreren Personenauch nicht mit dem eigenen Haushalt

Sport ist nur noch kontaktlos und alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Kinder bis 14 Jahre: Sie dürfen maximal zu fünft unter freiem Himmel kontaktlos Sport treiben. Zusätzlich benötigen Trainer*innen bzw. Überleitungsleiter*innen ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. Berufs- und Leistungssportler dürfen mit der Mannschaft trainieren, allerdings ohne Zuschauer.

Alle Geschäfte des täglichen Bedarfs dürfen weiterhin öffnen. Dazu zählen Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Die begrenzte Kundenzahl richtet sich nach der Größe des Geschäfts und beträgt bei einer Verkaufsfläche bis 800 m² pro Person 20m² bzw. 40m² bei über 800 m². Ebenso bleibt der Dienstleistungsbereich, soweit nicht ausdrücklich genannt, offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Friseurbesuche und Fußpflege bleiben erlaubt. Kundinnen und Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen und außerdem ein negatives Schnelltestergebnis vorlegen, das maximal 24 Stunden alt sein darf. Selbsttests sind dabei nicht zulässig. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nur aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen erlaubt. Kosmetik- und Tattoostudios sowie Solarien und Fitnessstudios müssen wieder schließen.

Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich. Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können mit aktuellem negativen Test besucht werden.

Inzidenz über 165 – diese Regelungen gelten sodann

Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Mögliche Ausnahmen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Dieser Fall könnte im Kreis Bergstraße ab Donnerstag (29. April) eintreten, da am Sonntag und Montag der Inzidenzwert von 165 überschritten wurde.

Weitere ausführliche Informationen zu den aktuellen Inzidenzwerten des Robert-Koch-Instituts im Landkreis Bergstraße und ab wann welche Bundesregelung zur „Bundes-Notbremse“ greift, sind auf der städtischen Homepage unter www.viernheim.de auf der Sonderseite „Fragen und Antworten zur Notbremse“ zu finden.