Der Kreis Bergstraße informiert:

Bekannte Erkrankungsfälle, Genesene und Patienten in stationärer Behandlungen im Kreis:

Im Kreis Bergstraße gibt es 10 neue nachgewiesene Corona-Infektionsfälle. Insgesamt sind damit 180 nachgewiesene Infektionsfälle seit Beginn der Pandemie im Kreis Bergstraße bekannt.

Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es derzeit 30 Personen aus dem Kreis, die vor einiger Zeit positiv auf das Virus getestet wurden und die mittlerweile genesen sind. Zudem gab es einen Todesfall. Damit sind im Kreis Bergstraße aktuell 149 Fälle bekannt, die momentan mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind.

Es gibt derzeit neun Patienten, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden und die sich in stationärer Behandlung in den Krankenhäusern im Kreis Bergstraße befinden.

Anzahl der bekannten Coronainfektionen, Stand 31.03.2020

KommuneFälle bis gesternneu heuteGesamt-zahl Infiziertedarunter: bereits genesene Infizierte
Abtsteinach2 22
Bensheim191203
Biblis3 3 
Birkenau7 71
Bürstadt7310 
Einhausen8 81
Fürth11 112
Gorxheimertal3 3 
Grasellenbach5 5 
Groß-Rohrheim1 1 
Heppenheim8 83
Hirschhorn2 2 
Lampertheim43 4312
Lautertal6 6 
Lindenfels1 1 
Lorsch9110 
Mörlenbach516 
Neckarsteinach2241
Rimbach4 41
Viernheim162181
Wald-Michelbach2 21
Zwingenberg6 62
Kreis Bergstraße insgesamt1701018030

 

Das Gesundheitsamt informiert jeweils die ihm bekannten engen Kontaktpersonen der Infizierten. Auch diese werden vorsorglich in häusliche Quarantäne gestellt.

Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Die Landesregierung hat ein Besuchsverbot für Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderte oder pflegedürftiger Menschen) sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen beschlossen. Die Verordnung (VO) wird voraussichtlich ab Freitag in Kraft treten.

Vom Besuchsverbot ausgenommen sollen folgende Personengruppen sein: Seelsorgerinnen und Seelsorger, Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.

Ausgenommen sind auch Personen, die im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besucht werden.

Die Besucherinnen und Besucher werden verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Die Einrichtungsleitung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.

Besucherinnen und Besucher haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.

Personen mit Atemwegsinfektion oder Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, ist für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten von Einrichtungen als Besucher verboten.

Wichtiger Hinweis: Die VO tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also ein Tag nach der Veröffentlichung im GVBL. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die VO am Donnerstag im GVBL veröffentlicht, so dass diese am Freitag in Kraft treten wird.

Psychiatrische Hilfetelefon

Viele Menschen stehen derzeit unter großen psychischen Belastungen, sei es durch ihre Arbeitsbelastung oder durch ihre häusliche Situation infolge der Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen bietet deshalb für alle, die Hilfe suchen oder benötigen, eine telefonische Beratung an. Die Rufnummer dafür ist 0800 / 777 22 44. Die Nummer ist täglich von 8-20 Uhr erreichbar.