Viernheim (Stadt Viernheim) – Oberste Priorität der Friedhofsverwaltung ist es, in Zeiten von COVID-19 auch bei Aufbahrungen, Trauerfeiern und Bestattungen auf den Viernheimer Friedhöfen den gesundheitlichen Schutz aller Beteiligten zu gewährleisten. Aufgrund der aktuellen Situation und den neuen Bestimmungen werden alle Bürgerinnen und Bürger noch einmal auf die bisherigen Regelungen hingewiesen, die ab sofort noch um eine generelle Maskenpflicht erweitert werden:

  1. Zu Trauerfeiern werden ausschließlich maximal 30 Personen zugelassen.
  2. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder im Freien stattfinden. Hierzu ist die Bestuhlung in den Trauerhallen entsprechend reduziert, wobei die geltenden Abstandsregeln eingehalten werden (Abstand der Stühle und der Stuhlreihen mindestens 1,5 m). Teilnehmer, die in einem Haushalt leben, können Stühle zusammenstellen. Es wird jedoch darum gebeten, diese wieder zurückzustellen.
    In der ersten Reihe sind 7 Stühle für die Familie der/des Verstorbenen eng bestuhlt.
  3. Bei Aufenthalt in den Aufbahrungsräumen sowie in der Trauerhalle (auch am eigenen Sitzplatz) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen hiervon sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die durch ein ärztliches Attest befreit sind. Bei Betreten der Aufbahrungsräume/Trauerhalle sind die Hände zu desinfizieren.
  4. Die geltenden Abstandsregeln sind ausnahmslos bei Aufenthalt in den Aufbahrungsräumen, bei den Trauerfeiern im Freien und bei Nutzung der Trauerhalle einzuhalten.
  5. Es dürfen keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und weitergereicht werden. Daher werden auch keine Kondolenzlisten ausgelegt. Teilnehmerlisten von Aufbahrungen und/oder Trauerfeiern werden von den Pietäten geführt.
  6. Ein Vertreter der Pietäten hat während der gesamten Aufbahrung und/oder Trauerfeier sowie Bestattung/Beisetzung (auch am Grab) anwesend zu sein.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass die maximale Teilnehmeranzahl, auch im Freien, unbedingt eingehalten wird. Bei Verstößen ist die Friedhofsverwaltung angehalten, das Ordnungsamt einzuschalten.

Alle Personen werden darauf hingewiesen, auf den Friedhöfen die Husten- und Niesetikette einzuhalten sowie Hände- und Körperkontakt zu vermeiden. Auf eine Teilnahme an Trauerfeien sollte verzichtet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eigene grippeähnliche Symptome oder andere Krankheitszeichen auftreten sollten.

Die Regelungen beziehen sich auf die aktuelle Corona-Verordnung und gelten bis auf weiteres.