Wiesbaden/Darmstadt. (RP) – Am 2. April 2020 hat die Hessische Landesregierung eine Meldepflicht für Bestände von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), Medizinprodukten und Flüssigkeiten zur Desinfektion eingeführt. Die Meldepflicht gilt für Einrichtungen und Privatpersonen aller denkbaren Branchen und Wirtschaftszweige, die diese Produkte herstellen, für die Weitergabe an andere oder zur eigenen Verwendung bevorraten oder mit ihnen Handel treiben. Ausgenommen sind nur Behörden und Dienststellen des Landes Hessen. Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht ist dabei allein der Besitz der genannten Produkte in bestimmten Mengen.

Es gibt Mengenschwellen, unterhalb denen keine Meldepflicht besteht. Betroffen von der Meldepflicht sind Bestände von mehr als

1.000 StückEinweg- und Mehrweggesichtsmasken der Klassen FFP2 und FFP3 sowie chirurgischer Mundnasenschutz und Operationsmasken
300 StückSchutzkittel
10.000 StückEinmalhandschuhe und Untersuchungshandschuhe
1.000 LiterFlüssigkeiten zur Desinfektion mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirkung

 

Die Meldepflicht besteht ab sofort. Änderungen der Bestände sind jeweils bis Freitag mitzuteilen. Die Meldungen müssen neben Name und Anschrift der meldenden Einrichtung oder Privatperson sowie Ansprechpersonen mit Kontaktdaten zur Sicherstellung jederzeitiger Erreichbarkeit folgende Informationen enthalten:

Bestand, aufgeschlüsselt nach

  • Produktnamen, Produktbezeichnung und Hersteller
  • Menge und
  • soweit aus dem Aufdruck der Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen ersichtlich
    • der der Bereitstellung auf dem Markt zugrundeliegenden Rechtsnorm und Produktkategorie
    • dem der Fertigung des Produkts zugrundeliegenden technischen Standard
    • dem Verfallsdatum oder Verfallszeit mit Herstelldatum

Die Meldungen können über das Onlineformular unter
www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/psa-meldung erfolgen. Rückfragen bitte per E-Mail an: meldepflichtpsa@rpda.hessen.de

Hessische Krankenhäuser können auch über das Informationssystem IVENA melden.

Hintergrund ist die sechste Verordnung der hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 2. April 2020. Alle Verordnungen sind nachzulesen auf der Seite www.hessen.de