Mannheim (Stadt Mannheim) – Ein weiterer Meilenstein für die Stärkung des kommunalen Einflusses auf dem Grundstücksmarkt in Mannheim ist mit dem Beschluss des Mannheimer Gemeinderats zur „Umsetzung des Mannheimer Bodenfonds und der neuen Grundstücksvermarktungsstrategie“ erreicht. Der Mannheimer Bodenfonds und die neue Grundstücksvermarktungsstrategie sind nach der Quote für preisgünstigen Wohnraum, der Allgemeinen Verbilligungsrichtlinie sowie der Konzeptvergabe die nächsten Elemente des 12-Punkte-Programms zum Wohnen in Mannheim. Mit den geplanten Maßnahmen möchte die Stadt insbesondere Flächen für bezahlbaren Wohnraum und die Gewerbeentwicklung zur Verfügung stellen. Die städtischen Schwerpunkte liegen dabei auf sozialen, stadtgestalterischen, ökologischen und nachhaltigen Aspekten.
 
„Mit der Umsetzung des Mannheimer Bodenfonds und der neuen Grundstücksvermarktungsstrategie stehen uns die Instrumente des 12-Punkte-Programms für Wohnen in Mannheim in voller Breite zur Verfügung. Nach der Quote für preisgünstigen Wohnraum, der Konzeptvergabe und Verbilligungsrichtlinie kommen jetzt mit dem Mannheimer Bodenfonds, dem Stufenmodell und der Stärkung der Erbbaurechte drei weitere wichtige Elemente hinzu. Die Erfolge dieser strategischen Bodenpolitik werden sich insbesondere bei der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum zeigen“, so Baubürgermeister Lothar Quast.
 
Mit dem Mannheimer Bodenfonds wird die städtische Aktivität auf dem Grundstücksmarkt erheblich gesteigert. Durch eine deutliche Verstärkung der Ankaufsaktivitäten wird mittel- und langfristig eine angemessene städtische Einflussnahme auf die Entwicklungen des Grundstücksmarktes gewährleistet und ausgebaut. Es wird ein Paradigmenwechsel von bisher anlassbezogen erfolgten Grundstückskäufen zu einer an räumlichen Entwicklungszielen ausgerichteten, langfristig angelegten Ankaufsstrategie vollzogen. Der Ansatz für Grundstücksankäufe wurde nun für die Jahre 2020 und 2021 um jeweils 2 Millionen Euro erhöht. Damit stehen für dieses und nächstes Jahr jeweils rund 4,68 Millionen als Grundstock zur Verfügung. Hinzu kommt, dass sämtliche Mehrerlöse (gegenüber den Haushaltsansätzen) aus Grundstücksverkäufen zusätzlich in den Bodenfonds fließen, sodass der Bodenfonds finanziell adäquat aufgestellt ist, um eine aktive Bodenvorratspolitik zu betreiben.
 
Die neue Grundstücksvermarktungsstrategie der Stadt Mannheim umfasst mit dem „Stufenmodell im Geschosswohnungsbau“, der Attraktivierung des Erbbaurechts und dem Erhalt bestimmter Erbbaugrundstücken im eigenen städtischen Portfolio drei Hauptelemente. Im Rahmen des Stufenmodells bietet die Stadt Mannheim in Zukunft Wohnbaugrundstücke für den Geschosswohnungsbau zunächst der Wohnungsbaugesellschaft GBG, und im nächsten Schritt gemeinwohlorientierten Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften an. Erst wenn diese das Angebot ausschlagen, gelangt das Grundstück auf den freien Immobilienmarkt. Auch wenn der freie Immobilienmarkt erst auf der letzten Stufe zum Zuge kommt, gewährleistet die Gesamtstrategie der Stadt durch den Mannheimer Bodenfonds ein erhöhtes städtisches Angebot an Grundstücken zur Wohnbauentwicklung.
 
Auf der letzten Stufe des Stufenmodells greift die neu beschlossene Stärkung des Erbbaurechts. Bei der Vergabe eines Grundstücks auf dem freien Immobilienmarkt wird zunächst die Abgabe im Erbbaurecht angeboten. So kann die Quote für preisgünstigen Wohnraum oder andere gemeinwohlorientierte Bodennutzungen über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts vereinbart werden. Die Nutzung kann darüber hinaus nach Auslaufen des Erbbauvertrages neu bestimmt werden, sodass zukünftige Generationen auf veränderte Gegebenheiten reagieren können.
 
Aber auch bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken wird das Erbbaurecht attraktiver gestaltet. Bei Einhaltung bestimmter sozialer Kriterien wird eine Vergünstigung auf den Erbbauzins gewährt. Damit reagiert die Stadt Mannheim nicht nur auf das historisch niedrige Bankzinsniveau, sondern fördert auch Familien aktiv bei der Gewinnung von Wohneigentum. Diese erhalten einen vergünstigen Erbbauzins in Höhe von 1 Prozent des Bodenrichtwertes, während der grundsätzliche Erbbauzins bei 4% des Bodenrichtwertes liegt.