Mannheim (Stadt Mannheim) – Nur noch gute zwei Wochen bis zum Wahltag. Alle Wahlberechtigten haben inzwischen ihre Wahlbenachrichtigung erhalten. Wer bis jetzt noch keine Wahlbenachrichtigung bekommen hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte schnell das Wahlbüro anrufen und seinen Eintrag im Wählendenverzeichnis prüfen lassen. Wer eingetragen ist, kann am Wahlsonntag, 14. März 2021, auch ohne Wahlbenachrichtigung mit dem Ausweis wählen. Wer nicht eingetragen ist, muss dies sofort berichtigen lassen, weil sonst die Stimmabgabe nicht möglich wäre.
 
Viele Mannheimerinnen und Mannheimer haben schon gewählt. Mehr als 40.000 Briefwahlanträge wurden bereits gestellt. Das ist deutlich mehr als bei der Landtagswahl 2016.
 
Wahlbüro als „Lehrbetrieb“
Das Mannheimer Wahlbüro wird traditionell als „Lehrbetrieb“ von Verwaltungsauszubildenden der Stadt Mannheim geführt. Betreut und angeleitet wird es von zwei erfahrenen Kräften des Fachbereichs Demokratie und Strategie.
 
Die sehr selbstständige und verantwortungsvolle Arbeit im jungen Team macht den Auszubildenden viel Freude, die sie stets auch an die Kundinnen und Kunden weitergeben. Gleichzeitig erwerben sie wichtige Kenntnisse und Erfahrungen für ihren Beruf. Das gute Arbeitsklima und die hohe Kundenzufriedenheit sind das Markenzeichen des Mannheimer Wahlbüros.
 
Das junge Team des Wahlbüros betreut auch den Telefon-Sammelanschluss 0621/293-9566 (Fax 0621/293-9590), die „Wahlhotline“ der Stadt. Die jungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden gut vorbereitet und beantworten gerne alle Fragen zur Wahl – nur Wahlempfehlungen geben sie keine. Das Wahlbüro ist montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags bis 18 Uhr sowie in der Woche vor der Wahl täglich bis 18 Uhr geöffnet. Wahlinformationen gibt es auch im Internet unter www.mannheim.de/wahlen.
 
Corona-Verordnung
In § 10a der Corona-Verordnung des Landes wurden zuletzt wichtige Regeln für die Wahlabwicklung in den Wahllokalen getroffen. Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die folgenden Punkte zu beachten:
 
Zur Teilnahme an der Wahl sind Wahlhelfende, Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit.
 
Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
• in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,
• typische Symptome einer Infektion mit dem CoronaVirus, namentlich Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
• keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme vorliegt,
• die Wahl beobachten möchten, aber nicht zur Angabe aller erforderlichen Kontaktdaten bereit sind.
 
Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske oder eine Maske getragen werden, die den Standards FFP2, KN95, N95 entspricht oder vergleichbare Standards erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht für
• Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
• Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
 
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
 
Vor dem Betreten des Wahlraums muss sich jede Person die Hände desinfizieren. Die Möglichkeit dazu ist im Eingangsbereich der Mannheimer Wahlgebäude geschaffen.
 
Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, sind zur Bereitstellung der Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und Telefonnummer) verpflichtet. Entsprechende Formulare werden von den Wahlvorständen bereitgehalten.
 
Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, und bei denen für das Tragen der Maske eine Ausnahme vorliegt, dürfen sich in den Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr, zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten. Zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
 
Die Wahlberechtigten werden gebeten, zu beachten, dass sich die Regelungen bis zum Wahltag noch ändern können.