Mannheim (Stadt Mannheim) – Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt auf Grundlage der § 21 Absatz 9 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbrei-tung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 2 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder-und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder-und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit –CoronaVO KJA/JSA), § 4 Absatz 4 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Stadt Mannheim nachstehende
 
Bekanntmachung
 
Im Stadtkreis Mannheim wird der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten (08.06.2021: 23,2; 07.06.2021: 21,6; 06.06.2021: 23,2; 05.06.2021: 24,1; 04.06.2021: 27,0). Maßgeblich ist der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert.
 
Die Rechtswirkung des § 21 Absatz 5a Satz 1 CoronaVO tritt am Mittwoch, den 09.06.2021 ein.
 
 
Hinweis:
Soweit § 21 Absatz 5a Satz 1 CoronaVO keine weitergehenden Lockerungen vorsieht, gelten die Regelungen der Öffnungsstufen 1-3 (§ 21 Absätze 1-3 CoronaVO) sowie die Regelungen des § 21 Absatz 5 Satz 1 CoronaVO weiterhin fort.
 
Darüber hinaus sind im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 CoronaVO KJA/JSA eingetreten. Die Rechtswirkung des § 2 Ab-satz 5 CoronaVO KJA/JSA tritt am Donnerstag, den 10.06.2021 ein.
 
Schließlich sind für den Betrieb der Schulen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Nr. 4 CoronaVO Schule eingetreten, sodass dessen Rechtswirkung am Donnerstag, den 10.06.2021 eintritt.