1. Aktuelle Fallzahlen
 
Mannheim (Stadt Mannheim) – Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 14.09.2021, 16 Uhr, 100 weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim erhöht sich deshalb auf insgesamt 18.319.
 
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv mit einem PCR-Test getesteten Fällen auf, nachdem der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt innerhalb des eigenen Haushalts die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, darüber hinaus auch mögliche enge Kontaktpersonen im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.
 
Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die Mehrheit aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben. Bislang gelten in Mannheim 16.688 Personen als genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 1.323 akute Infektionsfälle.
 
Das Gesundheitsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich auch bei geringen Krankheitszeichen wie Schnupfen, Husten oder leichtem Fieber sofort testen zu lassen.
 
Sollte ein Selbsttest (im Sinne des § 1 Nummer 4, Corona-Verordnung Absonderung) oder ein selbst vorgenommener überwachter Test (im Sinne des § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung) durchgeführt worden sein, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass, bei einem positiven Ergebnis die Verpflichtung besteht, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung des Ergebnisses durchführen zu lassen. Ein PCR-Test kann nach vorheriger Rücksprache in einer niedergelassenen Praxis, in einer Schwerpunktpraxis oder einem Testzentrum mit PCR-Testangebot erfolgen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses besteht entsprechend der Vorgabe des Landes in der Corona Verordnung Absonderung die Empfehlung, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Damit helfen Sie aktiv, eventuelle Infektionsketten mit einer Weiterverbreitung des Virus zu unterbrechen.
Ist der PCR-Test ebenfalls positiv, muss man sich unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der CoronaVO Absonderung.
 
Informationen dazu unter:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-selbsttest/
 
Inzidenz für Mannheim:
https://www.mannheim.de/inzidenzzahl
 
Wir veröffentlichen hier auch die Inzidenzahl für Ungeimpfte ( bzw. Einmal- Geimpfte ) und Geimpfte für das Land Baden- Württemberg.
 
2. Neufassung Corona-Verordnung Absonderung des Landes
 
Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung Absonderung neu gefasst, die Änderungen treten heute in Kraft, die geänderte Version kann hier eingesehen werden: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
 
Neu ist gemäß § 4 Absatz 3, dass die Absonderungsdauer statt bisher 14 Tagen für
1. enge Kontaktpersonen zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,
2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn beträgt; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus.
 
Zudem kann nach § 4 Absatz 4 die Absonderungspflicht verkürzt werden:
1. ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag,
2. ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden oder
3. ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag.
Das Testergebnis im Sinne des Satz 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Schülerinnen und Schüler haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.
 
§ 4 Absätze 3 und 4 gelten auch für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die bereits vor dem 14. September 2021 einer Absonderungspflicht unterlagen. Auch für diese Personen endet die Absonderung bereits nach zehn Tagen und die Absonderungsdauer kann ab dem fünften Tag durch eine der oben genannten Testungen unter den definierten Bedingungen (Mitführen des Testergebnisses u.a.) verkürzt werden. Eine aktualisierte Quarantänebescheinigung wird hierfür nicht erforderlich.
 
3. Impfen
 
Laufende und kommende Impfaktionen
 
Eine Übersicht über laufende und kommende Impf-Aktionen in Mannheim finden Sie hier: www.mannheim.de/impfaktionen. Die Liste wird stetig aktualisiert.