1. Aktuelle Fallzahlen – Zahl der nachgewiesenen Corona-Fälle erhöht sich auf 14.867  – Ein weiterer Todesfall
 
Mannheim (Stadt Mannheim) – Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 29.04.2021, 16 Uhr 99 weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim erhöht sich auf insgesamt 14.867.
 
Das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim bestätigt heute einen weiteren Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus in Mannheim. Eine über 90 Jahre alte Frau ist in einem Mannheimer Krankenhaus verstorben. Insgesamt hat es in Mannheim seit Beginn der Pandemie 285 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus gegeben.
 
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv mit einem PCR-Test getesteten Fällen auf, nachdem der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, insbesondere im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.
 
Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die Mehrheit aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben. Bislang gelten in Mannheim 12.668 Personen als genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 1.914 akute Infektionsfälle.
 
Das Gesundheitsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich auch bei geringen Krankheitszeichen wie Schnupfen, Husten oder leichtem Fieber sofort testen zu lassen.
 
Sollte ein Selbsttest durchgeführt worden sein, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass, bei einem positiven Ergebnis, die Verpflichtung besteht, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung des Ergebnisses durchführen zu lassen. Ein PCR-Test kann nach vorheriger Rücksprache in einer niedergelassenen Praxis, in einer Schwerpunktpraxis, in der Fieberambulanz oder einem Testzentrum mit PCR-Testangebot erfolgen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses besteht entsprechend der Vorgabe des Landes in der Corona Verordnung Absonderung die Empfehlung, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Damit helfen Sie aktiv, eventuelle Infektionsketten mit einer Weiterverbreitung des Virus zu unterbrechen.
 
Ist der PCR-Test ebenfalls positiv, muss man sich unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der CoronaVO Absonderung.
 
Informationen dazu unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-selbsttest/
 
Sobald das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg die Inzidenz für den Stadtkreis Mannheim veröffentlicht, ist sie unter www.mannheim.de/inzidenzzahl einzusehen.
 
2. Neue AV zur Meldepflicht von betrieblichen Clustern
 
Die Stadt Mannheim hat heute, 29. April, eine neue Allgemeinverfügung zur Meldepflicht von betrieblichen Clustern, also der Anhäufung von Corona-Infektionen in Unternehmen beschlossen. Sie kann hier eingesehen werden: https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften
 
Demnach ist in Arbeitsstätten, in denen
• bei Beschäftigten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zumindest zeitweise innerhalb desselben umschlossenen Raumes wie zum Beispiel gemeinschaftlich genutzten Büros, Werkhallen und Werkstätten, Fahrzeugen, Pausenräumen oder im selben Stockwerk desselben Gebäudeabschnitts aufhalten und bei denen
• innerhalb von 14 Tagen zwei oder mehr durch einen PCR-Test oder einen PoC-Antigen-Schnelltest bestätigte Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus auftreten, der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich eine nicht-namentliche Meldung unter Angabe der Fallzahl an das Gesundheitsamt Mannheim zu machen. Der Arbeitgeber ist hierdurch ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, eine gesonderte, regelmäßige Erhebung von personenbezogenen Daten vorzunehmen. Die Allgemeinverfügung ist bis 30. Mai befristet.
 
Im Verlauf der Ermittlungstätigkeiten des Gesundheitsamtes hat sich in den vergangenen Wochen gezeigt, dass ein erheblicher Anteil – in manchen Wochen sogar der überwiegende Anteil am gesamten Infektionsgeschehen im Stadtgebiet Mannheim – auf betriebliche Cluster, also die Anhäufung von positiven Corona-Fällen an Arbeitsstätten zurückzuführen ist. So gab es beispielsweise alleine von der 14. bis 16. Kalenderwoche (5. bis 25. April) in Mannheim insgesamt 60 betriebliche Cluster mit insgesamt 480 nachgewiesenen Corona-Fällen.
 
Da für das Erkennen von Clustern die Kenntnis der Anzahl der Infektionen ausreicht, ist eine nicht-namentliche Meldung ausreichend. Diese muss der Arbeitgeber unverzüglich, das heißt binnen 24 Stunden nachdem er Kenntnis vom zweiten Infektionsfall erhält, vornehmen.
 
Die nun angeordnete Meldepflicht soll das frühzeitige Erkennen betrieblicher Infektionscluster sicherstellen, damit das Gesundheitsamt Mannheim die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen und eine Weiterverbreitung innerhalb und außerhalb des Betriebs stoppen kann.
 
Verstöße werden bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Meldepflicht in der Regel bei vorsätzlicher Handlung mit einem Bußgeld von 200 Euro geahndet. Im Wiederholungsfall kann die Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
 
„In der Bekämpfung der Corona-Pandemie müssen wir die Arbeit und das Arbeitsumfeld der Menschen stärker in den Fokus nehmen. Wir sehen, dass hier in der dritten Welle immer wieder Cluster entstehen, die zu einer hohen Zahl von Ansteckungen führen. Grundsätzlich befürworten wir regelmäßige Testungen in Unternehmen und fordern ausdrücklich dazu auch, für diese jetzt verpflichtend anzubietenden Tets in den Unternehmen auch zu werben. Diese können helfen, Infektionsketten zu identifizieren, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen und damit letztlich auch Betriebsstörungen zu vermeiden. Damit Infektionsketten schnell durchbrochen und das Gesundheitsamt mit der Nachverfolgung beginnen kann, ist es wichtig, Cluster in Betrieben frühzeitig zu erkennen. Das wollen wir mit dieser Allgemeinverfügung zur Meldepflicht sicherstellen und deshalb werden wir die bei Verstößen auch entsprechend reagieren“, erklärt Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz.
 
 
3. Zusätzliche Impftermine für alle über 80- und über 70-jährigen Mannheimer*innen
 
„Die Impfung ist für ältere Gruppen lebenswichtig! Sie sind im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus besonders gefährdet. Deswegen bitte ich alle Mannheimer*innen im Alter von über 70 Jahren: Warten Sie nicht, wenn der Brief bei Ihnen eingegangen ist und vereinbaren Sie umgehend einen Termin,“ appelliert Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz. „Über die Briefe haben wir für die angeschriebenen Gruppen eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, sich einfach für einen Impftermin anzumelden. Wer Bekannte oder Verwandte in diesem Alter hat, kann auf diese zugehen und sich erkundigen, ob Unterstützung gewünscht wird. Damit tragen Sie nicht nur zum Schutz Ihrer Angehörigen und Freunde bei, sondern helfen auch, die Pandemie gemeinsam zu bewältigen,“ führt der Oberbürgermeister aus.
 
Die Verschickung von Schreiben an alle Bürger*innen des Geburtsjahrgangs 1951 mit Hauptwohnsitz in Mannheim ist abgeschlossen. Damit wurden alle über 80- und über 70-jährigen Mannheimer*innen seit Anfang Februar nach und nach von der Stadt angeschrieben. Sie werden weiterhin gebeten, zu prüfen, ob der Brief eingegangen ist und die Möglichkeit der gesonderten Buchung rasch zu nutzen, wenn sie über die zentrale Anmeldung noch keinen Impftermin erhalten haben.
 
Die Schreiben erreichen die Bürger*innen sukzessive und sollen denjenigen, die über die Telefonnummer 116117 keinen Termin erhalten haben, die Möglichkeit geben, einen Impftermin zu vereinbaren. Es sind auch kurzfristige Termine verfügbar!
 
Das Schreiben beinhaltet eine spezielle Telefonnummer und eine individualisierte Zugangsnummer, um Missbrauch zu vermeiden. Über dieses Schreiben wird also – zusätzlich zur Möglichkeit einer Buchung über die 116117 – eine Terminvergabe für diesen berechtigten Personenkreis gesichert.
 
Weiterhin ist eine schnellere Buchung über die 116117 und www.impfterminservice.de möglich und empfehlenswert.
 
Die Aktion wird nächste Woche fortgesetzt. Angeschrieben werden alle 65jährigen und älteren Bürger*innen mit Hauptwohnsitz in Mannheim bis zum Geburtstermin 30.06.1956. Aufgrund der erweiterten Impfangebote und die Möglichkeit der Impfung durch den Hausarzt, wird die Aktion dann beendet. Die Stadt bittet darum, nicht auf den Brief zu warten, wenn dieser noch nicht eingegangen ist, sondern schon jetzt die Möglichkeit der zentralen Terminvereinbarung über die 116117 und www.impfterminservice.de zu nutzen.
 
4. Mitteilung des Landes Baden- Württemberg
 
Impfungen für Beschäftigte der kritischen Infrastruktur voraussichtlich ab Mitte Mai möglich
 
Voraussichtlich von Mitte Mai an sind die Beschäftigten von Unternehmen der dritten Priorität entsprechend der Corona-Impfverordnung des Bundes – etwa aus dem Lebensmittelhandel, der Energieversorgung oder aus anderen Teilen der sogenannten kritischen Infrastruktur – in Baden-Württemberg impfberechtigt. Als Vorbereitung auf diesen Öffnungsschritt hat die Landesregierung am Donnerstag (29. April) eine Liste der entsprechenden Unternehmen und Bereiche veröffentlicht, deren Beschäftigten zur kritischen Infrastruktur zählen (KRITIS-Liste). Die entsprechenden Stellen können sich ab sofort vorbereiten und beispielsweise das Formular, das später als Impfberechtigung für die Mitarbeitenden dient, auf der Website des Sozialministeriums herunterladen https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Impfbescheinigung_Kritis.pdf.
 
Für eine flächendeckende Impfung in den Betrieben durch die Betriebsärzte muss zunächst der Bund noch weitere Voraussetzungen schaffen. Solange diese Regelungen noch nicht getroffen wurden, werden sich die Beschäftigten dann auch in den Impfzentren impfen lassen können.
 
„Baden-Württemberg öffnet die Impfterminvergabe für Personen aus der dritten Priorität schrittweise. Das ist der seriösere Weg. Noch haben wir nicht genügend Impfstoff, um allen Bürgerinnen und Bürgern sofort ein Impfangebot zu machen. Deshalb startet ab dem kommenden Montag zunächst die Terminvergabe für Menschen mit Vorerkrankungen wie beispielsweise bestimmter Herzerkrankungen oder Asthma“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Donnerstag (29. April) in Stuttgart. „Voraussichtlich ab Mitte Mai werden wir die Impfungen dann auch für die Beschäftigten aus der dritten Priorität öffnen können. Wir haben deshalb heute die entsprechenden Formulare und Informationen veröffentlicht, sodass sich die entsprechenden Stellen vorbereiten können.“
 
Die Öffnung für Beschäftigte aus der dritten Priorität entsprechend der Corona-Impfverordnung sieht vor, dass sich Personen aus verschiedenen Bereichen impfen lassen können. Dazu zählen beispielsweise Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel, Personen, die in besonders relevanter Position in bestimmten Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind, Journalistinnen und Journalisten, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer oder Personen, die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, wie etwa der Landesverwaltung, bei der Bundeswehr, der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz (einschließlich des Technischen Hilfswerks), in der Justiz oder in der Rechtspflege tätig sind.
 
Damit sich Unternehmen und Beschäftigte schon jetzt vorab auf diesen dritten Öffnungsschritt vorbereiten können, hat das Ministerium für Soziales und Integration den Vordruck der entsprechenden Impfbescheinigung für Beschäftigte online gestellt. Alternativ werden auch bereits durch die Branchen(verbände) erstellte Musterformulare als Impfbescheinigung akzeptiert. Ziel ist es, dass die mit erhöhter Priorität impfberechtigten Beschäftigten der Einrichtungen und Unternehmen ihre Impfungen wahrnehmen können, sobald die Impfstoffmenge die Öffnung für diese Gruppe zulässt.
 
Kritische Infrastruktur
 
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.
 
Allerdings steht nach wie vor zu wenig Impfstoff zur Verfügung, um allen Menschen zeitnah ein Impfangebot machen zu können. Deshalb ist auch innerhalb der KRITIS-Organisationen, -Einrichtungen und -Unternehmen eine Priorisierung notwendig. Die Vorgaben dafür sind in der Corona-Impfverordnung des Bundes festgelegt, an denen sich das Land orientiert (§4 Absatz 1 Nr. 5 Bundes-Impfverordnung). Dies sind Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen.
 
Die Identifikation von Unternehmen der kritischen Infrastruktur liegt in Baden-Württemberg bei den jeweils zuständigen Ministerien. Angesichts der weiterhin begrenzten Impfstofflieferungen haben die Ministerien nach den Vorgaben der Corona-Impfverordnung des Bundes gemeinsam die „KRITIS-Liste BW – Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ erarbeitet und die Bereiche der jeweiligen kritischen Infrastrukturen festgelegt, die nach der dritten Priorität impfberechtigt sind
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/KRITIS-Liste_BW_Impf-Priorisierung.pdf
 
Deshalb sind die Unternehmen der kritischen Infrastruktur gebeten, zunächst genau zu prüfen, ob der eigene Tätigkeitsbereich innerhalb der kritischen Infrastruktur bevorzugt impfberechtigt ist. Für die Auswahl der in besonders relevanter Position Beschäftigten stellt die Landesregierung eine Handreichung mit Kriterien zur Verfügung https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_KRITIS-Handreichung.pdf.
 
Strenge Kriterien für Auswahl des impfberechtigten Teils der Landesverwaltung / Keine Sonderrechte, aber auch keine Nachteile
 
Auch bestimmte Beschäftigte der Landesverwaltung sind beim nächsten Öffnungsschritt impfberechtigt. Für die Auswahl der Personen gelten wie bei Unternehmen strenge Auswahlkriterien. Die Zahl der Impfberechtigten in besonders relevanter Position soll 15 Prozent der Gesamtzahl der Beschäftigten der Landesverwaltung nicht überschreiten.
 
„Es gibt für Beschäftigte der Landesverwaltung keine Sonderrechte, aber auch keine Nachteile“, so Minister Lucha. „Die Ministerien haben daher gemeinsam klare Vorgaben und Kriterien erarbeitet, nach denen die impfberechtigten Personen ausgewählt werden. In der Regel ist nicht die hierarchische Position ausschlaggebend, sondern die jeweilige Funktion. Auch Menschen, die nicht ins Homeoffice wechseln können und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben viele Kontakte haben – beispielsweise im Außendienst bestimmter Behörden oder an der Pforte – gehören dazu.“
 
Wie in vielen anderen Unternehmen gibt es auch in der Landesverwaltung Überlegungen, ein betriebliches Impfzentrum für die berechtigten Beschäftigten einzurichten, wenn der Bund die dafür notwendigen Regelungen getroffen hat, sodass die Betriebsärztinnen und -ärzte den Impfstoff regulär über den Pharmagroßhandel beziehen können.
 
Bund muss zügig Regelungen treffen, damit Impfen im Betrieb möglich wird
 
Sind die Beschäftigten aus der dritten Priorität impfberechtigt, dann sind grundsätzlich auch Impfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte direkt im Betrieb denkbar. Dafür muss jedoch zunächst der Bund verschiedene Voraussetzungen klären: „Für flächendeckende Impfungen im Betrieb müssen die Betriebsärzte den Impfstoff direkt über den Pharmagroßhandel bestellen können. Dies sollte das Bundesgesundheitsministerium zeitnah in der Corona-Impfverordnung festlegen“, so Minister Lucha abschließend.