1. Aktuelle Fallzahlen – Zahl der nachgewiesenen Corona-Fälle erhöht sich auf 11607
 
Mannheim (Stadt Mannheim) – Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 18.03.2021, 16 Uhr, 88 weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim erhöht sich auf insgesamt 11607.
 
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv getesteten Fällen auf, nachdem der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, insbesondere im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.
 
Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die Mehrheit aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben. Bislang gelten in Mannheim 10417 Personen als genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 932 akute Infektionsfälle.
 
Das Gesundheitsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich auch bei geringen Krankheitszeichen wie Schnupfen, Husten oder leichtem Fieber sofort testen zu lassen.
 
Sobald das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg die Inzidenz für den Stadtkreis Mannheim veröffentlicht, ist sie unter www.mannheim.de/inzidenzzahl einzusehen.
 
 
2. Impftermine mit AstraZeneca finden morgen, am 19.03.21, mit anderem Impfstoff statt
 
Alle, die für morgen, Freitag, den 19.03.21, einen Impftermin im Mannheimer Impfzentrum vereinbart haben, können diesen wahrnehmen. Für die AstraZeneca-Termine kommt ein anderer Impfstoff zum Einsatz. Aktuell wird im Mannheimer Impfzentrum mit Biontec/Pfizer-Impfstoff geimpft. Damit reagiert das Impfzentrum auf die vorsorgliche Aussetzung der Impfungen mit AstraZeneca in Deutschland, die die Bundesregierung nach einer aktuellen Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts beschlossen hat.
 
Die Stadt bittet um Verständnis, dass Termine anderer Impfzentren nicht in Mannheim durchgeführt werden können.
 
Für den Fall, dass AstraZeneca ab morgen wieder verimpft werden kann, finden die Termine nach Vorgabe des Landes mit dem ursprünglich geplanten Impfstoff statt. Eine Wahlmöglichkeit zwischen den zugelassenen Impfstoffen besteht nicht.
 
 
3. Stadt reagiert auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs – ab heute keine Quarantäne von „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“
 
Mit Beschluss vom 16.03.2021 – 1 S 751/21 hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim eine Regelung des Landes außer Vollzug gesetzt, nach der sich Kontaktpersonen von Menschen, die mit einem mit einer Corona-Virusvariation (Mutation) Infizierten in Berührung gekommen sind, ebenfalls in Quarantäne begeben mussten. Hintergrund des Urteils war der Eilantrag eines Paares gegen die entsprechende Regelung in der von der Landesregierung erlassenen Coronaverordnung (CoronaVO) Absonderung.
 
Das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim hat bisher „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“, auf die nach § 4a CoronaVO Absonderung bestehende Absonderungspflicht hingewiesen. Aufgrund des gestrigen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim weist die Stadt Mannheim darauf hin, dass die Quarantänepflicht für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ nicht mehr besteht – dies gilt auch für bereits bestehende Absonderungen dieses Personenkreises.
 
 
4. Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne oder fehlender Kinderbetreuung nach § 56 IfSG – Antragstellung unter www.ifsg-online.de
 
Das Sozialministerium Baden-Württemberg weist nochmal auf Entschädigungsansprüche für Bürger*innen hin:
„Wichtig zu wissen in der Pandemie: Bürgerinnen und Bürgern steht in bestimmten Konstellationen ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung (Quarantäne) unterworfen wird.
 
Eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat, können nach § 56 Absatz 1a IfSG erwerbstätige Sorgeberechtigte erhalten, wenn sie aufgrund der Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden.
 
Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (nur bei Absonderungszeiträumen ab dem 19. November 2020). Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht ein Anspruch darüber hinaus dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde. Hierzu gehören Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung, wie Wechselunterricht oder Hybridunterricht. Ab dem 22.2.2021 gilt dies auch, wenn ein Kind aufgrund pandemiebedingt eingeschränkter Öffnungszeiten nicht in der Kita betreut werden kann.
 
Anträge können online unter www.ifsg-online.de gestellt werden. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen. (Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von den in Baden-Württemberg zuständigen Regierungspräsidien erstattet.
Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden:
Karlsruhe: 0721 / 926 – 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de