Foto: Stadt Lorsch

Lorsch (Stadt Lorsch) – Schnee ist etwas, was sich viele für ein richtiges Wintergefühl herbeisehnen. Doch mindestens ebenso viele Menschen könnten gut und gerne auf die „weiße Pracht“ verzichten. Denn winterliche Wetterverhältnisse ziehen u.a. Verpflichtungen für Mieter und Hausbesitzer nach sich.

Das Ordnungsamt möchte deshalb einmal mehr auf die herrschenden Räum- und Streupflichten aufmerksam machen. “Bei Schnee- und Eisglätte besteht die Verpflichtung, die Gehwege, die Zugänge zu Fahrbahnen und Grundstückseingängen so zu räumen bzw. zu streuen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird“ erinnert Yvonne März. „Sollte es – etwa in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen – keine Gehwege geben, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze.“

Auch wichtig: Diese Verpflichtungen gelten nicht nur werktags (07 – 20 Uhr). Auch an Sonn- und Feiertagen muss bei Schneefall geräumt und gestreut werden (09 – 20 Uhr). Und: Was tun, wenn die anfallenden Schnee- und/oder Eismassen nicht außerhalb der Wege und Straßen geschoben werden können? Dann dürfen Bürger*innen diese auch auf Verkehrsflächen ablagern. Allerdings so, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Und sollte trotz sorgfältigem Winterdienst jemand zu Schaden kommen, so muss der/die jeweils Streupflichtige trotzdem, mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Salz als Streumittel wirkt dabei umweltschädlich und ist bei tiefen Temperaturen wirkungslos. Deshalb sollte Splitt, Kies oder Sand benutzt werden. „Salz ist nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände zu verwenden“, führt die stellvertretende Ordnungsamtsleiterin aus. „Außerdem sind nach Ende der Frostperiode die Salzrückstände von den winterdienstpflichtigen Anwohner*innen zu beseitigen.“

Anlieger, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen mit Ordnungsverfahren und einer Geldstrafe bis zu 1000 € rechnen. Das Ordnungsamt Lorsch ist angewiesen, die Einhaltung der Streu- und Räumpflicht im Stadtraum zu überprüfen. „Aber klar: Wir erinnern und erklären alles viel lieber nochmal als Ordnungswidrigkeiten auszustellen “, so Yvonne März. „Doch ‚Schnee und Rodel gut‘ sollte natürlich nur außerhalb der Ortschaft und nicht im Straßenraum gelten!“