Der Kreis Bergstraße informiert: Bekannte Erkrankungsfälle, Genesene und Patienten in stationärer Behandlung im Kreis

Heppenheim (KB) – Im Kreis Bergstraße gibt es einen neuen nachgewiesenen Corona-Infektionsfall. Insgesamt sind damit 386 nachgewiesene Infektionsfälle seit Beginn der Pandemie im Kreis Bergstraße bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es derzeit insgesamt 377 Personen aus dem Kreis, die vor einiger Zeit positiv auf das Virus getestet wurden und die mittlerweile als genesen gelten. Zudem hat es drei Todesfälle gegeben. Damit sind im Kreis Bergstraße aktuell 6 Fälle bekannt, die momentan mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind.

Derzeit befindet sich kein Patient mit einer bestätigten Infektion mit dem neuartigen Coronavirus oder einer entsprechenden Verdachtskonstellation in einem Krankenhaus im Kreis Bergstraße.

 

Anzahl der bekannten Coronainfektionen, Stand 22.07.2020

 

KommuneFälle bis gesternneu heuteGesamt-zahl Infiziertedarunter: bereits genesene Infizierte
Abtsteinach3 33
Bensheim34 3433
Biblis11 1110
Birkenau14 1414
Bürstadt28 2827
Einhausen11 1111
Fürth20 2020
Gorxheimertal14 1414
Grasellenbach10 1010
Groß-Rohrheim4 43
Heppenheim28 2827
Hirschhorn6 66
Lampertheim81 18280
Lautertal6 66
Lindenfels2 22
Lorsch14 1413
Mörlenbach15 1515
Neckarsteinach12 1212
Rimbach9 99
Viernheim49 4949
Wald-Michelbach6 66
Zwingenberg8 87
Kreis Bergstraße insgesamt3851386377

 

Das Gesundheitsamt informiert jeweils die ihm bekannten engen Kontaktpersonen der Infizierten. Auch diese werden vorsorglich unter häusliche Quarantäne gestellt.

 

Kumulierter 7-Tage-Wert

Im Kreis Bergstraße gab es vier Neuinfektion innerhalb der vergangenen letzten sieben Tage. Es ergibt sich damit derzeit eine Inzidenz von 1,5 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.

 

Zum Hintergrund: Um die öffentlichen Gesundheitssysteme nicht zu überfordern, haben sich Bund und Länder am 6. Mai 2020 auf einen Grenzwert bezüglich der Zahl der Neuinfektionen verständigt: Sollten in einem Landkreis kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der vergangenen sieben Tage auftreten, sollen weitere Beschränkungen gelten. Der Kreis Bergstraße hat 270.339 Einwohner, deshalb liegt der Grenzwert für den Kreis Bergstraße bei 135 Neuinfektionen innerhalb der vergangenen letzten sieben Tage.

 

Informationen für Reise-Rückkehrer

Sommerzeit ist – trotz Corona – für viele Reisezeit. Um jedoch eine erneute starke Ausbreitung des Virus zu verhindern, gelten für Reiserückkehrer besondere Regeln. Gesundheitsdezernentin Diana Stolz mahnt an, diese Regeln zu beachten: „Ich möchte dabei an unser aller Verantwortung für das Gemeinwohl appellieren. Wir alle haben hart daran gearbeitet, die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen. Nun sollten wir weiterhin unser Bestes tun, dass die Zahl der Infektionen infolge des Reisegeschehens nicht wieder ansteigt. Gerade die aktuellen Bilder aus manchen Urlaubsorten machen sehr nachdenklich. Bitte bedenken Sie, dass Sie als Bürgerinnen und Bürger auch eine persönliche Verantwortung dafür tragen, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Jeder einzelne von uns sollte sein Bestes dafür tun, damit die Fallzahlen niedrig bleiben und erneute, drastischere Einschränkungen des Alltagslebens vermieden werden können. Unsere Verantwortung endet nicht mit Urlaubsbeginn, nicht mit dem Grenzübertritt und auch nicht an der Strandbar.“

 

Für Reiserückkehrer gelten folgende Regeln der Hessischen Landesregierung:

  • Alle, die aus dem Ausland nach Hessen einreisen und sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem nach dem RKI eingestuften Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich umgehend in eine häusliche Absonderung zu begeben und sich umgehend mit folgendem Formular mit dem Gesundheitsamt des Kreise Bergstraße in Verbindung zu setzen:

https://www.kreis-bergstrasse.de/form/index3.php?menuid=632&topmenu=467

  • Ob Sie sich in einem Risikogebiet aufhalten, können Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts unter folgendem Link einsehen:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

  • Damit eine Quarantäne nicht angetreten werden muss, ist ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache notwendig, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-Virus gegeben sind. Dieses Attest basiert auf einer molekularbiologischen Testung, welche nicht älter als 48 Stunden sein darf. Welche Länder für einen solchen anerkannten Test zugelassen sind, finden Sie hier:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html

 

Aktuelle Änderungen in den Corona-Verordnungen

Mit der „16. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ hat die Hessische Landesregierung verschiedene Änderungen der bestehenden Ordnungen beschlossen, die ab 1. August in Kraft treten sollen. Dazu gehört unter anderem:

  • In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leitung kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen außerhalb des Unterrichtes das Tragen von Mund-Nasen-Masken anordnen. Schüler, die krankheitsbedingt oder wegen ihres Alters oder aufgrund ihrer Entwicklung die Hygienemaßnahmen nicht einhalten können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Der Mindestabstand von 1,5 m entfällt in diesen Einrichtungen.
  • Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltung nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstands Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt zu infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.
  • Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, wie beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts einzuhalten. Der Mindestabstand entfällt.
  • Für Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen sowie Fitnessstudios, wird neben einem umfassenden Hygienekonzept die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m gefordert.
  • Ergänzend zu Wochenmärkten sind nunmehr auch Flohmärkte ausdrücklich bei den Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen aufgenommen worden.
  • Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport gilt, dass die Einschränkung nicht mehr gilt, dass dieser nur stattfinden kann, wenn er entweder nur gemeinsam mit Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist, oder kontaktfrei beziehungsweise unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgeübt wird.

Die vollständigen Regelungen werden auf der Webseite des Landes Hessen unter www.hessen.de veröffentlicht.