Die Corona-Krise zieht auch bedrohliche Folgen für die Ausbildungsbetriebe mit sich. Finanzielle Unterstützung gibt es nun durch das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, auf das Simon Klug (links) und Alexander Schwarz aufmerksam machen.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Die Wirtschaftsförderung der Stadt Viernheim möchte auf finanzielle Hilfen des Bundes für Betriebe aufmerksam machen, die Fachkräfte ausbilden und in der Corona-Krise nach Orientierung und Hilfestellungen suchen. Alexander Schwarz, Leiter der städtischen Wirtschaftsförderung fasst die aktuell bedrohliche Situation der Ausbildungsbetriebe zusammen: „Durch die Corona-Pandemie mussten viele Berufsschulen schließen, in den Unternehmen gab es Kurzarbeit – der Geschäftsbetrieb ist aufgrund der Krise zum Erliegen gekommen und bedroht die berufliche Zukunft junger Menschen“. Simon Klug, Mitarbeiter der städtischen Wirtschaftsförderung ergänzend: „Restriktionen und weltweite wirtschaftliche Unsicherheiten schlagen sich auch auf die Einstellung von Auszubildenden für das Lehrjahr 2020 nieder. Die ungebrochene Studierneigung vieler junger Leute hinterlässt sehr viele unbesetzte Ausbildungsstellen“. Auch aufgrund einer schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Krise haben sich Bewerbungsprozesse und Einstellungen verzögert, auch die Anzahl der zu besetzenden Stellen ist bei vielen Unternehmen noch nicht entschieden – eine Entwicklung, die dem Wirtschaftsstandort Deutschland schadet.

Aus diesen Gründen haben die. Zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben und ausbildenden Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialberufe stellt die Bundesregierung bis zu 500 Millionen Euro für verschiedene Maßnahmen für die Jahre 2020 und 2021 zur Verfügung. Ziel ist es, Betriebe zu unterstützen, dass das Ausbildungsplatzangebot der Unternehmen während der Corona-Krise aufrechterhalten und verbessert, sowie Kurzarbeit vermieden wird. Das soll dem Fachkräftenachwuchs die Fortführung einer geregelten Ausbildung sichern. Das Bundesprogramm besteht aus fünf Eckpunkten (Förderlinien).

Förderlinie 1: Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Motivation zur Aufrechterhaltung der Ausbildungsleistung in Zeiten der Krise – das ist das Ziel dieses einmaligen Zuschusses. Für jeden abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2020 gibt es einen Zuschuss in Höhe von 2.000 €. Antragsberechtigt sind kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), welche durch die Corona-Pandemie in erheblichem Umfang betroffen sind und in der 1. Hälfte des Jahres 2020 mindestens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende einer erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Förderlinie 2: Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus

Ein Zuschuss in Höhe von 3.000 € pro zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag wird gewährt, wenn ein Unternehmen seine Ausbildungsleistung erhöht. Vergleichsmaßstab sind die letzten drei Jahre, aus denen ersichtlich ist, dass für das Jahr 2020 zusätzliche Ausbildungsverträge abgeschlossen wurden. Es gelten dieselben Antragsberechtigungen wie in Förderlinie 1, auch die Auszahlungsmodalitäten bleiben gleich. Die Auszahlung erfolgt auch am Ende einer erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Förderlinie 3: Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung

Unternehmen, welche durch die Corona-Pandemie einen Arbeitsausfall zu beklagen, aber Ausbildungsaktivitäten „Im Normalbetrieb“ fortgesetzt haben, können mit 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung gefördert werden. Diese Förderung erfolgt für jeden Monat, indem pandemiebedingte Arbeitsausfälle von mindestens 50 % zu verzeichnen sind. Antragsberechtigt sind KMU, die trotz erheblichem Arbeitsausfall Ausbildungsaktivitäten ohne Kurzarbeit fortsetzen.

Förderlinie 4: Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung

Diese Förderlinie richtet sich an krisenfeste Unternehmen, überbetriebliche Ausbildungsstätten oder andere Ausbildungsdienstleister: Sie erhalten eine Förderung, wenn diese zeitlich befristet Auszubildende von pandemie-geschwächten Unternehmen übernehmen. Dies gilt in besonderem Maße für Betriebe, die von temporären Schließungen oder Auflagen betroffen sind und eine Fortsetzung des normalen Geschäfts- und Ausbildungsbetriebs unmöglich machen. Antragsberechtigt sind KMU aller Wirtschaftsbereiche, überbetriebliche Ausbildungsstätten und Ausbildungsdienstleister, die über die notwendige Ausbildungseignung verfügen. Diese Förderlinie ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Förderlinie 5: Übernahmeprämie

Unternehmen, die Azubis von pandemiebedingt insolventen Betrieben aufnehmen, erhalten einmalig eine Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 €. Die Prämie gilt pro aufgenommenen Auszubildenden und für die Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses. Eine pandemiebedingte Insolvenz ist dann gegeben, wenn bis zum 31. Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und dieses Unternehmen sich vor dem 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche, die Auszubildende bis zum 31. Dezember 2020 übernehmen.

Für alle Förderlinien gilt einheitlich:

Für die Förderung des Bundes kommen alle kleinen und mittleren Unternehmen in Betracht, die Berufsausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen anbieten oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen. Es wird nur eine der fünf Förderlinien pro Ausbildung gezahlt, d. h. das Unternehmen entscheidet selbst, welche Förderung am besten auf die gegenwärtige Situation passt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Programme des Bundes oder der Länder mit gleicher Ausrichtung oder gleichem Inhalt ist nicht möglich. Zudem sind Praktika von einer Förderung ausgeschlossen.

Die Umsetzung des Bundesprogramms:

Die Förderlinien 1, 3 und 5 sollen durch eine Verwaltungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Anträge von Unternehmen auf Förderung sind dementsprechend bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Konkrete Umsetzungspläne für Förderlinie 4 werden von der Allianz für Aus- und Weiterbildung (Gremium aus Vertretern der Bundesregierung, den Ländern, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit u. a.) noch erörtert. Für Förderlinie 3, 4 und 5 erfolgt eine Förderung frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie, sie ist auch befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Weitere Informationen gibt es bei den Kammern und beim Bundeswirtschaftswirtschaftsministerium.