Der Kreis Bergstraße informiert: 7.Todesfall

Heppenheim (KB) – Im Kreis Bergstraße ist leider ein siebenter Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu vermelden. Es handelt sich um eine 85-jährige Person aus einem Pflegeheim in Biblis, die am Samstag, den 24.10.2020, verstorben war. Landrat Christian Engelhardt teilte gestern mit, dass sein Beileid den Angehörigen und Freunden gelte. Er wünsche ihnen in der aktuellen Situation Zuversicht und Trost.

Bekannte Erkrankungsfälle und Patienten in stationärer Behandlung im Kreis:

Im Kreis Bergstraße gab am Samstag (24.10.2020) 76 weitere neue nachgewiesene Corona-Infektionsfälle. Heute (Sonntag, den 25.10.2020) gab es 23 weitere neue nachgewiesene Corona-Infektionsfälle. Insgesamt sind damit (Stand heute, 25.10.2020) 1230 nachgewiesene Infektionsfälle seit Beginn der Pandemie im Kreis Bergstraße bekannt.

Aktuell betroffen sind mit neuen Fällen vom Wochenende die Eugen-Bachmann-Schule in Wald-Michelbach, die Friedrich-Fröbel-Schule in Viernheim, die Geschwister-Scholl-Schule in Bensheim, die Joseph-Heckler-Schule in Bensheim, die Karl-Kübel-Schule in Bensheim, das Lessing-Gymnasium in Lampertheim, die Martin-Luther-Schule in Rimbach und die Nibelungenschule in Heppenheim. Betroffen ist auch eine Pflegeeinrichtung in Grasellenbach sowie eine Gemeinschaftseinrichtung für Flüchtlinge in Heppenheim und eine Obdachlosenunterkunft im Ried.

Derzeit befinden sich 17 Patienten mit einer bestätigten Infektion mit dem neuartigen Coronavirus in einem Krankenhaus im Kreis Bergstraße, zudem befinden sich derzeit 8 Patienten mit einer entsprechenden Verdachtskonstellation in einem Krankenhaus im Kreis Bergstraße.

Insgesamt befinden sich derzeit 17 Personen aus dem Kreis mit einer bestätigten Corona-Infektion in stationärer Behandlung.

Anzahl der bekannten Coronainfektionen, Stand 24. und 25.10.2020

 

KommuneFälle bis gesternneu am

24.10.2020

Gesamt-

zahl Infizierte am 24.10.2020

neu heute, 25.10.2020Gesamt-

zahl Infizierte heute, 25.10.2020

Abtsteinach42606
Bensheim11511160116
Biblis48048048
Birkenau37138038
Bürstadt76379281
Einhausen33235035
Fürth39241041
Gorxheimertal25126127
Grasellenbach231639443
Groß-Rohrheim21324024
Heppenheim13281403143
Hirschhorn22022224
Lampertheim162101720172
Lautertal22123124
Lindenfels70729
Lorsch30131031
Mörlenbach38139039
Neckarsteinach21021021
Rimbach16016016
Viernheim192232157222
Wald-Michelbach44145045
Zwingenberg24024125
Kreis Bergstraße insgesamt1131761207231230

 

Das Gesundheitsamt informiert jeweils die ihm bekannten engen Kontaktpersonen der Infizierten. Auch diese werden vorsorglich unter häusliche Quarantäne gestellt.

 

Kumulierter 7-Tage-Wert

Im Kreis Bergstraße gab es 301 Neuinfektionen innerhalb der vergangenen letzten sieben Tage. Es ergibt sich damit derzeit eine Inzidenz von 111,28 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Stand heute: 25.10.2020).

 

Zum Hintergrund: Um die öffentlichen Gesundheitssysteme nicht zu überfordern, haben sich Bund und Länder am 6. Mai 2020 auf einen Grenzwert bezüglich der Zahl der Neuinfektionen verständigt: Sollten in einem Landkreis kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der vergangenen sieben Tage auftreten, sollen weitere Beschränkungen gelten. Der Kreis Bergstraße hat 270.489 Einwohner, deshalb liegt der Grenzwert für den Kreis Bergstraße bei 135 Neuinfektionen innerhalb der vergangenen letzten sieben Tage. Das überarbeitete Eskalationskonzept des Landes Hessen sieht nun folgendes, gestuftes Vorgehen zur Bekämpfung der Pandemie vor:

  • Ab einer Inzidenz von 20:
    • Öffentliche Veranstaltungen: Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall steigender Infektionszahlen zu verbinden.
    • Kontrollen: Ordnungsämter müssen die Einhaltung der Maßnahmen verstärkt kontrollieren.
    • Gesundheitsämter: Es muss ein Personalbestand von fünf Mitarbeitenden pro 20.000 Einwohnern zur Kontaktpersonennachverfolgung sichergestellt werden.
  • Ab einer Inzidenz von 35:
    • Öffentliche Veranstaltungen: Nicht mehr als 150 Teilnehmende. Ausnahmen müssen vom Gesundheitsamt unter Anwendung eines Hygienekonzepts genehmigt werden. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.
    • Maskenpflicht: Die Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird ausgeweitet auf die Bereiche Vergnügungsstätten (bspw. Freizeitparks), überall außerhalb des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen, in der Gastronomie, in Kirchen und vergleichbaren Räumen. Patientinnen und Patienten müssen bei einem Transport eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
    • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen (oder zwei Hausständen).
    • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
    • Sperrstunde: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten wird den Städten und Gemeinden eine Schließung von 23 bis 6 Uhr empfohlen.
    • Kontrollen: Weitere Verstärkung der Kontrolltätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Corona-Maßnahmen.
  • Ab einer Inzidenz von 50: Zu den strikten Beschränkungen im Alltag wie auch der engen Abstimmung mit dem Land kommen jetzt hinzu:
    • Maskenpflicht: Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Für besonders belebte Straßen und Plätze ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mindestens zu empfehlen. In ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gilt Maskenpflicht.
    • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder 2 Hausständen).
    • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
    • Sperrstunde und Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten ist eine Schließung von 23 bis 6 Uhr festzulegen. Der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist zwischen 23 und 6 Uhr verboten.
    • Öffentliche Veranstaltungen: In der Regel nicht mehr als 100 Teilnehmende. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
    • Ordnungsämter: Fokussierung der Tätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Maßnahmen.
  • Ab einer Inzidenz von 75 (oder bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50)
    • Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen.
    • Öffentliche Veranstaltungen: Bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind mit einem strengen Maßstab zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.

 

Die im Eskalationskonzept beschriebenen Maßnahmen sind für die Landkreise und kreisfreien Städte bindend. Sie müssen durch die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden vor Ort entsprechend umgesetzt werden.

 

Nr. 466/2020