Neben den Baumgräbern sind auch Rasen- und Urnenrasengräber von der Abräumpflicht unzulässigen Grabschmucks betroffen.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Die Friedhofsverwaltung bittet alle Nutzungsberechtigten von Rasen-, Urnenrasen- und Baumgräbern auf dem Waldfriedhof, unzulässig aufgestellten Grabschmuck wie zum Beispiel mehr als die erlaubte Maximalanzahl bis Sonntag, den 18. Juni 2023 abzuräumen. Erfolgt dies nicht, müssen diese ab dem 19. Juni durch das Friedhofspersonal abgeräumt und entsorgt werden.

 

Friedhöfe sind ein pietätvoller Ort für die Trauer der Angehörigen und Gedenken der Verstorbenen. Vor allem aus diesem Grund werden sie tagtäglich durch das Friedhofspersonal intensiv gepflegt. Doch leider wird die Arbeit bei den vorgenannten Gräberarten durch die große Menge an Grabschmuck erschwert.

 

Um eine pietätvolle Pflege am Waldfriedhof zu gewährleisten, wurden Regelungen zum Grabschmuck in der Friedhofsordnung festgehalten. Die Friedhofsordnung sowie die Merkblätter zu den einzelnen Grabstätten können bei der Friedhofsverwaltung im Waldfriedhof, Am Kirschenweg, angefordert oder eingesehen werden.

 

Zukünftig wird Grabschmuck, der nicht der Friedhofsordnung entspricht, ohne Vorankündigung entfernt. Ausnahme ist der Schmuck an Gräbern von aktuell erfolgten Bestattungen. Dieser muss erst abgeräumt werden, wenn er nicht mehr ansehnlich oder verwelkt ist.

 

Regelungen für die betroffenen Grabstätten im Überblick

Rasengräber
Seit September 2022 dürfen ganzjährig Gegenstände auf den Gedenkplatten der Rasengräber stehen. Diese dürfen nur auf der Gedenkplatte stehen, eine Maximalanzahl von drei (fest oder lose) nicht überschreiten und müssen einen Abstand von fünf Zentimetern zur Mähkante einhalten, damit ordnungsgemäß gemäht werden kann. Gegenstände auf der Rasenfläche sind nicht zulässig, da diese den Rasen beschädigen.

 

 

 

Urnenrasengräber
Gegenstände dürfen eine Maximalanzahl von drei (fest oder lose) nicht überschreiten und müssen einen Abstand von fünf Zentimetern zur Mähkante einhalten, damit ordnungsgemäß gemäht werden kann. Außerhalb der Pflanzbeete, Grund- oder Gedenkplatte aufgestellte Gegenstände werden ebenfalls entsorgt.

 

Baumgräber
Um den Angehörigen die Möglichkeit der Ablage von Grabschmuck an Baumgräbern zu ermöglichen, dürfen auch hier maximal drei Gegenstände auf die jeweilige Rundplatte abgestellt werden. Grabschmuck, der diese Maximalanzahl überschreitet, über die Rundplatte übersteht oder neben dieser abgestellt wird, muss ebenfalls entsorgt werden.

 

Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung in ihrem Büro auf dem Waldfriedhof, Am Kirschenweg, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.30 bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr sowie Mittwoch von 14 bis 17.30 Uhr telefonisch unter 06204/60756-17 oder per E-Mail unter friedhofsverwaltung@viernheim.de zur Verfügung.