Nur bis zum 20. April eines jeden Jahres ist es erlaubt, Gegenstände auf den Gedenkplatten der Rasengräber aufzustellen, danach müssen diese bis Ende Oktober freigeräumt bleiben.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Aufgrund anstehender Mäharbeiten möchte die Friedhofsverwaltung alle Nutzungsberechtigen von Rasengräbern darauf hinweisen, ab kommenden Mittwoch (21. April) alle Gegenstände auf den Gedenkplatten der Rasengräber bis spätestens 30. April abzuräumen. Dies betrifft die Grabfelder W05, W06, W17, W18 und W19. Ausnahme hiervon sind Gegenstände von aktuell erfolgten Bestattungen, solange sich diese in einem ansehnlichem Zustand befinden.

Nach der aktuellen Friedhofsordnung (Paragraph 30) dürfen Gegenstände nur in der Zeit vom 25. Oktober bis zum 20. April des Folgejahres auf den Gedenkplatten der Rasengräber aufgestellt werden. Hintergrund sind die nicht erforderlichen Mäharbeiten in den kalten Wintermonaten. Da bis Ende April der Rasen ein gutes Stück gewachsen ist und die Temperaturen weiter steigen, stehen die Friedhofsmitarbeiter in den Startlöchern, um die Rasengräber erneut sorgfältig und pietätvoll zu pflegen.

Gegenstände, die nach dem 30. April 2021 noch auf den Gedenkplatten der Rasengräber stehen, werden durch das Friedhofspersonal abgeräumt und entsorgt, um dem Friedhofspersonal und den beauftragten Firmen eine zügige und unkompliziertere Arbeit zu ermöglichen.

Den Zeitpunkt der Abräumung nimmt die Friedhofsverwaltung auch zum Anlass, die jährlichen Verlegungsarbeiten von Rollrasen bei neuen und teilweise bereits bestehenden Rasengräbern zu veranlassen. Diese Arbeiten starten voraussichtlich ab dem 22. April.

 

Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Betzold von der Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer 06204-60756-17 oder per E-Mail unter friedhofsverwaltung@viernheim.de