Benutzung der Trauerhalle auf dem Waldfriedhof rückläufig

Foto: Uwe Walch
Foto: Uwe Walch
Foto: Uwe Walch
Foto: Uwe Walch

Viernheim (Stadt Viernheim) – Die Bestattungskultur hat sich in den letzten Jahren sichtbar gewandelt. Dies gilt auch für die Art der Bestattung: Sarg oder Urne, Ruheforst im Wald  oder anonymes Grabfeld, Seebestattung oder Kolumbarium, Bestattung im Beet oder unter Bäumen? Die aktuelle Friedhofsstatistik für das Jahr 2017 belegt erkennbare Tendenzen:

Statistische Daten

Bestattungen insgesamt:

  • 2017 = 338
  • 2016 = 320
  • 2015 = 344
  • 2014 = 342
  • 2013 = 349

Die Friedhofsstatistik für das Jahr 2017 zeigt einen höheren Anfall (338) an Bestattungsfällen wie im Jahr 2016 (320 / +5,63 %). Im Vergleich zum Vorjahr sind die Neuvergaben von Urnengräbern leicht gesunken (111 Neuvergaben zum 31.12.2016 / 104 Neuvergaben zum 31.12.2017 / -6,31 %).

Zum 31.12.2016 gab es bei 82 Bestattungen (Alter Friedhof) 66 Trauerhallennutzungen (80,49 %), bei 238 Bestattungen (Waldfriedhof) 167 Trauerhallennutzungen (70,17 %). Demzufolge haben sich die Trauerhallennutzungen in diesem Zeitraum auf dem Friedhof Lorscher Straße  deutlich erhöht (+ 11,59 %) und auf dem Waldfriedhof ganz leicht verringert (-0,13 %). Deutlich zugenommen haben Bestattungen in aller Stille.

Die Rasengräber auf dem Waldfriedhof wurden 2017 wiederum gut angenommen. So wurden in 2017 insgesamt 67 (Vorjahr: 68) Rasengräber vergeben (29 Elterngräber, 1 Familiengrab, 120 Reihengräber, 15 Urnen-Elterngräber, 1 Urnen-Familiengrab und 9 Urnen-Reihengräber). Dies entspricht insgesamt 38,73 % aller Grabneuvergaben (Vorjahr: 38,64 %). Die Anzahl der vergebenen Baumgräber war mit 10 etwa so hoch wie im Vorjahr (11).

Grabgestaltungsvorschriften bei Urnenrasengrabstätten, Urnenwand, Rasengrabstätten und Baumgrabstätten

Im Rahmen der gültigen Friedhofsordnung gelten bei folgenden Grabstätten besondere Gestaltungsrahmen.

Urnenrasengrabstätten auf dem Waldfriedhof

Urnenrasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Ausgenommen hiervon ist ggf. ein von Ihnen angelegtes Pflanzbeet  Eine Einfassung des Pflanzbeetes ist zulässig, solange sie bodenbündig (in Höhe der Grasnarbe) angelegt wird. Schalen, Grablaternen, Blumenvasen und Grabschmuck etc. dürfen nur innerhalb dieses Pflanzbeetes aufgestellt werden, wobei ein Mindestabstand von 5 cm zur Mähkante einzuhalten ist.

Urnenraseneinzelgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren abgegeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

Das Nutzungsrecht an Urnenrasenwahlgrabstätten wird für die Dauer von 35 Jahren verliehen. Es werden Urnenrasenelterngräber für eine Beilegung von 2 Urnen und Urnenrasenfamiliengräber für eine Beilegung von 4 Urnen abgegeben.

Urnenwand mit Blumenablage auf dem Waldfriedhof

Abdeckplatten für die Urnennischen werden vom Friedhofsträger gestellt. Alle mit der Beschriftung und Montage (Gestaltung) zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Andere Abdeckplatten sind nicht zugelassen. Für die Gestaltung gelten folgende Regelungen: Erlaubt sind aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Aluminium, Blei oder in vertiefter Form. Die Gestaltung muss von einem Steinmetzbetrieb fachgerecht ausgeführt werden.

Folgende Beschmückungen sind auf der Blumenablage nicht gestattet: Überdimensionierte, nicht standsichere Blumenschalen und Vasen auf der Blumenablage sowie Vasen, Blumenschmuck etc. an den Abdeckplatten selbst. Auch ist ab sofort das Abstellen von Echtwachskerzen nicht mehr gestattet. Leider kam es durch diese immer wieder zu Wachsaustritt/Verschmutzungen, die nicht zu reinigen sind. Bei Zuwiderhandlung kann die Friedhofsverwaltung die aufgeführten Gegenstände (Beschmückungen) ohne Ankündigung beseitigen.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Trauerfeier/Bestattung können vor der Urnenwand Schnittblumen und Gebinde etc. abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird vom Friedhofspersonal entfernt.

Urnenwandgrabstätten sind Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von 35 Jahren verliehen wird. Diese Urnengrabstätten werden in räumlicher Reihenfolge belegt. Jede Nische stellt eine Grabstätte dar, in der bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können.

Rasengrabstätten auf dem Waldfriedhof

Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig. Die Gräber werden ohne Hügelung angelegt.

Auf den Gräbern sind nur Gedenkplatten mit einer max. Größe von 60 x 60 cm und mit Beschriftung in vertiefter Form zulässig. Die Gedenkplatten müssen unter der Mähkante am Kopf des Grabes verlegt werden. Sie müssen so gefertigt und verlegt sein, dass sie mit Arbeitsgeräten bis zu einem max. Gesamtgewicht von 1,0 to befahren werden können.

In der Zeit vom 25.10. bis 20.04. ist die Aufstellung einer Grableuchte oder eines Gestecks auf der Gedenkplatte gestattet. Ansonsten sind Beschmückungen (Blumenschalen, Blumentöpfe, Vasen mit Schnitt- oder Kunstblumen sowie Kerzen) nicht gestattet. Die Anbringung von Vasen, Blumenschmuck, Bildnissen und dergleichen an den Gedenkplatten selbst ist generell nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung kann die Friedhofsverwaltung die aufgeführten Gegenstände (Beschmückungen) ohne Ankündigungen beseitigen. Lediglich im Zusammenhang mit einer Bestattung können Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden.

Baumgrabstätten auf dem Waldfriedhof

Der mit Steinen eingefasste Kreis um den Baum herum ist von der Friedhofsverwaltung in 16 gleich große, nicht sichtbare Segmente gegliedert. Jedes Segment stellt eine Grabstätte dar, in der bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können.

Innerhalb der Kreisfläche wird von der Friedhofsverwaltung ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem dürfen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung ausschließlich die Inschriften der Verstorbenen (Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr) angebracht werden.

Ist die Anbringung einer solchen Bronzeschrifttafel auf dem Gemeinschaftsgrabmal erwünscht, muss ein entsprechender Antrag hierzu ausgefüllt werden. Die Bronzeschrifttafel ist nicht in der Graberwerbsgebühr enthalten. Die Rechnungsstellung der vom Stadtbetrieb Viernheim beauftragten Firma über die Herstellung und Anbringung der Bronzeschrifttafel erfolgt dann direkt an den Antragsteller.

Auf den Baumgrabstätten dürfen keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. In die Bäume darf darüber hinaus nichts eingeritzt oder eingeschlagen werden. Die Grabanlage erhält eine bodendeckende Dauerbepflanzung, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten wird.

Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von 35 Jahren erworben wird. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.