Darmstadt (RP) –  Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Eine entsprechende EU-Verordnung stellte kürzlich zahlreiche neue Arten unter CITES-Schutz und änderte den Schutz-Status einiger Arten. Diese Änderungen betreffen exotische Tiere wie Rochen und Giraffen, aber auch Arten, die für den Handel und die Privathaltung hierzulande relevant sind.

Im sogenannten Anhang A (streng geschützte Arten) sind nun – unter anderem – zusätzlich folgende Tierarten gelistet:

– Sternschildkröte (Geochelone elegans)

– Hornagamen (Ceratophora erdeleni, Ceratophora karu und Ceratophora tennenti)

– Taubagamen (Cophotis ceylanica und Cophotis dumbara)

– Grenadinen-Zwerggecko (Gonatodes daudini)

– Spaltenschildkröte (Malacochersus tornieri)

In sogenannten Anhang B (besonders geschützte Arten) sind zahlreiche Vogel-, Reptilien- und Amphibienarten gelistet, darunter der neu aufgenommene Tokeh (Gekko gecko).

Eine Vermarktung (Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten) der in Anhang A gelisteten Arten ist nur mit einer Vermarktungsbescheinigung zulässig, die beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt beantragt werden muss. Die Haltung von Exemplaren der in Anhang A und B genannten Arten muss dem RP zudem schriftlich gemeldet werden (Hilpertstraße 31, 64295 Darmstadt).

Das RP ist in Südhessen für die Überwachung der internationalen Artenschutzbestimmungen zuständig. Eine Aufstellung der Änderungen in den Anhängen A und B der EU-Artenschutzverordnung sowie weitere Informationen und die Liste der Ansprechpersonen im Artenschutzteam des RP befinden sich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter ‚Internationaler Artenschutz‘.