Mannheim (Stadt Mannheim) – Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt auf Grundlage von § 21 Absatz 9 Satz 1 und § 19 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSG-ZustV) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Stadt Mannheim nachste-hende
 
Bekanntmachung
 
Im Stadtkreis Mannheim wird der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten (02.06.2021: 38,9; 01.06.2021: 40,9; 31.05.2021: 41,8; 30.05.2021: 44,1; 29.05.2021: 47,3). Maßgeblich ist der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert.
 
Die Rechtswirkung des § 21 Absatz 5 Satz 1 CoronaVO tritt am Donnerstag, den 03.06.2021 ein.
 
Hinweis:
Soweit § 21 Absatz 5 Satz 1 CoronaVO keine ergänzenden Lockerungen vorsieht, gelten die Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 (§ 21 Absatz 1 CoronaVO) weiterhin fort.
 
Darüber hinaus sind für den Betrieb der Schulen am 02.06.2021 die Voraussetzungen der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 5 CoronaVO eingetreten, sodass gemäß § 19 Absatz 5 Satz 1 das Gebot des Wechselunterrichts zum 04.06.2021 entfällt. Am 02.06.2021 sind auch die Voraussetzungen der Regelung des § 19 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO eingetreten. Nach § 19 Absatz 5 Satz 1 CoronaVO tritt die Rechtswirkung des § 19 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ebenfalls am 04.06.2021 ein.
 
Die Bekanntmachung steht online unter: https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften