1. Aktuelle Fallzahlen
 
Mannheim (Stadt Mannheim)- Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 16.09.2021, 16 Uhr, 71 weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim erhöht sich deshalb auf insgesamt 18.459.
 
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv mit einem PCR-Test getesteten Fällen auf, nachdem der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt innerhalb des eigenen Haushalts die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, darüber hinaus auch mögliche enge Kontaktpersonen im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.
 
Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die Mehrheit aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben. Bislang gelten in Mannheim 16.787 Personen als genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 1.364 akute Infektionsfälle.
 
Das Gesundheitsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich auch bei geringen Krankheitszeichen wie Schnupfen, Husten oder leichtem Fieber sofort testen zu lassen.
 
Sollte ein Selbsttest (im Sinne des § 1 Nummer 4, Corona-Verordnung Absonderung) oder ein selbst vorgenommener überwachter Test (im Sinne des § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung) durchgeführt worden sein, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass, bei einem positiven Ergebnis die Verpflichtung besteht, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung des Ergebnisses durchführen zu lassen. Ein PCR-Test kann nach vorheriger Rücksprache in einer niedergelassenen Praxis, in einer Schwerpunktpraxis oder einem Testzentrum mit PCR-Testangebot erfolgen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses besteht entsprechend der Vorgabe des Landes in der Corona Verordnung Absonderung die Empfehlung, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Damit helfen Sie aktiv, eventuelle Infektionsketten mit einer Weiterverbreitung des Virus zu unterbrechen.
Ist der PCR-Test ebenfalls positiv, muss man sich unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der CoronaVO Absonderung.
 
 
Informationen dazu unter:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-selbsttest/
 
Inzidenz für Mannheim:
https://www.mannheim.de/inzidenzzahl
 
Wir veröffentlichen hier auch die Inzidenzahl für Ungeimpfte ( bzw. Einmal- Geimpfte ) und Geimpfte für das Land Baden-Württemberg.
 
 
2. Impfen
 
Impfbus drei Mal bei Fun & Food: 23., 25. und 27.09.
 
Bei der „Fun & Food“ auf dem Alten Messplatz gibt es am 23., 25. und 27.09. die Möglichkeit, sich im mobilen Impfbus vor Ort impfen zu lassen. Der mobile Impfbus wird an diesen drei Tagen von 13 bis 19 Uhr auf dem Neuen Messplatz vor dem Eingang zum „Fun & Food“ stehen. Die Impfungen werden ohne vorherigen Termin durchgeführt und können sowohl Erst- als auch Zweitimpfung sein. Als Impfstoff wird Biontech verwendet. Es sind Impfungen für alle Menschen ab 12 Jahren möglich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden. Im Falle einer Erstimpfung kann für die Zweitimpfung ein Termin bei der Hausarztpraxis bzw. einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt vereinbart werden.
 
 
Impfbus am Jobcenter: 28. bis 30.09.
 
Vom 28. bis 30.09. ist das Impfzentrum Mannheim mit dem mobilen Impfbus vor dem Jobcenter Mannheim im Bereich der Hebelstraße im Einsatz. Geimpft wird von 9 bis 14.30 Uhr mit dem Impfstoff von Biontech. Die Impfungen werden ohne vorherigen Termin durchgeführt und können sowohl Erst- als auch Zweitimpfung sein. Es sind Impfungen für alle Menschen ab 12 Jahren möglich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden. Im Falle einer Erstimpfung kann für die Zweitimpfung ein Termin bei der Hausarztpraxis bzw. einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt vereinbart werden.
 
 
Laufende und kommende Impfaktionen ohne Termin
 
Eine Übersicht über laufende und kommende Impf-Aktionen in Mannheim finden Sie hier: www.mannheim.de/impfaktionen. Die Liste wird stetig aktualisiert.
 
 
Impfzentrum noch zwei Wochen geöffnet
 
Das Impfzentrum Mannheim ist noch für zwei Wochen, bis einschließlich 30. September, geöffnet. Die Stadt empfiehlt, die Impfmöglichkeiten – ob im Impfzentrum oder bei einer mobilen Impfaktion – jetzt noch schnell zu nutzen, bevor der Betrieb danach planmäßig eingestellt wird.
 
Ab 01. Oktober gehen die Impfungen in die Regelversorgung über. Für eine Erst- oder Zweitimpfung können dann weiterhin Termine bei der Hausarztpraxis bzw. bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten vereinbart werden. Gleiches gilt für die Auffrischungsimpfungen für besonders vulnerable Personen. Auch Betriebsarztimpfungen sind möglich. Die Stadt Mannheim prüft derzeit ein Impfangebot für Mannheimerinnen und Mannheimer, das über den 30. September hinausgeht.
 
 
Impfen ohne Termin bis 30. September im Impfzentrum
 
Bis zum 30. September ist die Impfung im Mannheimer Impfzentrum nach wie vor einfach und spontan ohne Termin von Montag bis Samstag zwischen 11:30 und 19 Uhr möglich. Dies gilt sowohl für die Erst- als auch die Zweitimpfung. Bei der Zweitimpfung sind die Mindestabstände zwischen den beiden Impfungen einzuhalten. Seit 01. September sind für besonders vulnerable Personen sechs Monate nach Abschluss der Erst- und Zweitimpfung auch Auffrischungsimpfungen möglich. Weitere Informationen sowie nähere Informationen zu den zur Auffrischungsimpfung berechtigten Personen finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/auffrischimpfungen-in-baden-wuerttemberg-ab-1-september-moeglich/?&pk_medium=newsletter&pk_campaign=210823_newsletter_daily&pk_source=newsletter_daily&pk_keyword=corona-impfung
 
 
Meldung des Landes: Zweitimpfung nach dem 30. September
 
Die Impfzentren des Landes schließen zum 30. September 2021. Das bedeutet, dass vergebene Zweittermine dort nicht stattfinden. Wenn Ihre Zweitimpfung ab Oktober stattfinden soll, bitten wir Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis bzw. einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt (eingeschlossen sind auch Privatpraxen) aufzunehmen, um einen Termin für die Zweitimpfung zu vereinbaren.
 
Wenn Sie keine Hausarztpraxis haben, können Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung BW über die Corona-Karte Baden-Württemberg (Adresse: https://www.kvbawue.de/index.php?id=1102) den Standort der nächstgelegenen Corona- Schwerpunktpraxis finden, um einen Zweitimpfungstermin zu vereinbaren.
 
Für die Terminvereinbarung ist es wichtig, dass der Mindestabstand zwischen Erst- und Zweitimpfung eingehalten wird und auch, dass Sie den Termin mindestens zwei Wochen vor der fälligen Impfung mit der Arztpraxis vereinbaren. Nur so kann die Arztpraxis die entsprechenden Impfstoffmengen bestellen und die Impftermine auch in Gruppen zusammenfassen, um den Verwurf von Impfstoff zu vermeiden.
 
Eventuell bestehende (Zweit-) Impftermine nach dem Ende der Laufzeit des jeweiligen Impfzentrums sind ungültig, auch falls E-Mailerinnerungen durch die Impfterminsoftware versandt werden.
 
 
3. Meldung des Landes: Corona-Verordnungen für Sport sowie für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst
 
Systematik der Basis-, Warn- und Alarmstufe übernommen
 
Nachdem die Corona-Verordnung des Landes gestern notverkündet wurde, gelten ab heute neue Regelungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie in Baden-Württemberg. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat in diesem Zuge ebenfalls die Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst-, und Jugendkunstschulen angepasst. Die Änderungen treten heute (16. September) in Kraft. Die Änderungen beschränken sich dabei darauf, dass die Landessystematik der Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe auch für die Sportausübung sowie für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen übernommen wurde. In die Sportverordnung wurden zudem noch für das Schwimmtraining, für Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände relevante Regelungen aus der aufgehobenen Corona-Verordnung Bäder und Saunen überführt.
 
 
Bei Warnstufe gilt 3G, bei Alarmstufe gilt 2G
 
Die Systematik im Sport unterscheidet wie die generellen Regelungen des Landes drei Stufen. In der Basisstufe ist Sport im Freien unbeschränkt möglich, in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regelung. Sportlerinnen und Sportler müssen dann also entweder getestet, genesen oder geimpft sein. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Erreicht die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert 8,0 oder mehr oder erreicht die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 oder mehr, gilt die Warnstufe. Dann ist auch Sport im Freien nur nach der 3G-Regelung möglich. Der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist nicht-immunisierten Personen nur nach Vorlage eines PCR-Tests gestattet.
 
Liegt die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber oder erreicht bzw. überschreitet die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390, tritt die Alarmstufe in Kraft. Dann ist Sport sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen nur noch für geimpfte oder genesene Personen (2G) erlaubt. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Wettkämpfen gelten die Regelungen in den verschiedenen Stufen ähnlich. Lediglich im Freien ist hier bereits in der Basisstufe ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder bei der Nichteinhaltung des Mindestabstandes die 3G-Regelung vorgesehen.
 
 
Regelungen analog für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
 
Für Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt analog, dass diese in der Basisstufe in geschlossenen Räumen nur nach dem 3G-Prinzip möglich sind. Im Freien sind diese – mit Ausnahme der nach wie vor in allen drei Stufen bestehenden besonderen Vorgaben für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten – unbeschränkt möglich. Ab der Warnstufe gilt im Freien die 3G-Regelung ebenfalls und für die Angebote in geschlossenen Räumen muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Ab der Alarmstufe ist nur noch genesenen und geimpften Personen die Teilnahme an den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gestattet. Bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gelten die Regelungen analog der Regelungen für Sportwettkämpfe.
 
 
Weitere Informationen
 
Eine Übersicht zu den Regelungen finden Sie im Anhang. Die Corona-Verordnung Sport finden Sie unter: https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport. Die Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen lässt sich unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen abrufen.