1. Aktuelle Fallzahlen – Zahl der nachgewiesenen Corona-Fälle erhöht sich auf 16.242
 
Mannheim (Stadt Mannheim) – Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 08.06.2021, 16 Uhr, neun weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim erhöht sich auf insgesamt 16.242.
 
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv mit einem PCR-Test getesteten Fällen auf, nachdem der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, insbesondere im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.
 
Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die Mehrheit aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben. Bislang gelten in Mannheim 15.469 Personen als genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 472 akute Infektionsfälle.
 
Das Gesundheitsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich auch bei geringen Krankheitszeichen wie Schnupfen, Husten oder leichtem Fieber sofort testen zu lassen.
 
Sollte ein Selbsttest durchgeführt worden sein, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass, bei einem positiven Ergebnis, die Verpflichtung besteht, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung des Ergebnisses durchführen zu lassen. Ein PCR-Test kann nach vorheriger Rücksprache in einer niedergelassenen Praxis, in einer Schwerpunktpraxis oder einem Testzentrum mit PCR-Testangebot erfolgen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses besteht entsprechend der Vorgabe des Landes in der Corona Verordnung Absonderung die Empfehlung, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Damit helfen Sie aktiv, eventuelle Infektionsketten mit einer Weiterverbreitung des Virus zu unterbrechen.
 
Ist der PCR-Test ebenfalls positiv, muss man sich unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der CoronaVO Absonderung.
 
Informationen dazu unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-selbsttest/
 
Für die Stadt Mannheim ist die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzzahl entscheidend. Inzidenzzahl für den Stadtkreis Mannheim ist unter www.mannheim.de/inzidenzzahl einzusehen.
 
 
2. Weitere Lockerungen ab Mittwoch, 9. Juni
 
Heute, 8. Juni, meldet das Robert-Koch-Institut für die Stadt Mannheim den fünften Tag in Folge eine Inzidenz unter 35. Deshalb gelten ab Mittwoch, 9. Juni, weitere Lockerungen:
 
Die Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Freibäder, entfällt. Das bedeutet auch, dass für den Besuch von Freibädern kein Test-, Impf-, oder Genesungsnachweis mehr notwendig ist. Die digitale Datenerfassung der Besucherinnen und Besucher ist weiterhin notwendig, dies erfolgt u.a. beim Online-Ticketing unter www.schwimmen-mannheim.de.
 
Feiern im Gastgewerbe sind im Innen- und Außenbereich mit bis zu 50 Personen möglich, sofern die Teilnehmer einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können. Tanzveranstaltungen sind von dieser Lockerung ausgenommen.
 
Messen, Ausstellungen und Kongresse sind zulässig, wenn die Besucherzahl 1 Person pro 7 m² nicht übersteigt. Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind außen mit bis zu 750 Personen gestattet.
 
Kulturveranstaltungen in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen sind im Außenbereich mit bis zu 750 Personen zulässig.
 
An Vortrags- und Informationsveranstaltungen dürfen außen bis zu 750 Personen teilnehmen.
 
Die Lockerungen werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt.
 
Des Weiteren gelten aufgrund der Unterschreitung der Inzidenz von 50 an mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen weitere Lockerungen der Öffnungsstufe „Inzidenz unter 50“. Diese werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 50 liegt. Zusätzlich greifen in dieser Öffnungsstufe automatisch die Lockerungen der Stufen 1 bis 3 solange, wie die 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten wird.
 
Eine Übersicht über die Öffnungsstufen gibt es hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf
Weitere Informationen unter: https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften
 
Im Einzelnen:
 
Ab 09.06.:
 
Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.( https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf )
 
Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
 
Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
 
Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Oper-, und Konzertaufführungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
 
Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
 
Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
 
Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.
 
 
3. Weitere Lockerungen ab 10. Juni im Bereich Schulen, Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
 
Zulässig sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit mit bis zu
36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien oder
60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder
120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien.
 
Im Bereich der Schulen:
An allen Schulen ist unabhängig von Klassen- oder Gruppenverband fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art zulässig.
Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzern und zu Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt.