Kreis Bergstraße (kb.) – Wenn die Sonne brennt, sollen die Pflanzen im Garten unter der zunehmenden Trockenheit nicht leiden. Doch die Bewässerung aus öffentlichen Teichen, Seen oder Bächen ist nur bedingt erlaubt. Die Untere Wasserbehörde des Kreises Bergstraße weist darauf hin, dass Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs aus jedem oberirdischen Gewässer mit Handgefäßen, wie etwa Gießkannen oder Eimern, nur dann geschöpft werden darf, wenn dies andere Gewässer nicht beeinträchtigt, die Wasserbeschaffenheit nicht nachteilig verändert wird, die Wasserführung nicht wesentlich vermindert wird und keine sonstigen Schäden entstehen.

Das Stauen oder Abpumpen von Gewässern ist ohne vorherige wasserrechtliche Genehmigung durch die untere Wasserbehörde grundsätzlich unzulässig. Wer Wasser in größerem Stil umleitet oder entnimmt, ohne vorher die Zustimmung der Behörde eingeholt zu haben, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Gerade in Zeiten anhaltender Trockenheit ist es besonders wichtig, dass in den Fließgewässern ausreichende Wassermengen vorhanden bleiben, um ökologische Schäden zu verhindern. Besonders in den Sommermonaten sollte daher auf Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern ganz verzichtet werden.

Bei Rückfragen steht die Untere Wasserbehörde unter der Telefonnummer: 06252 / 15-5429 und E-Mail: wasserbehoerde@kreis-bergstrasse.de zur Verfügung.