Das ungenutzte Bürogebäude in der Lilienthalstraße, das letztes Jahr als Flüchtlingsunterkunft des Kreises vorgesehen war, soll jetzt durch die Stadt angemietet werden.
Foto: Stadt Viernheim

Viernheim (Stadt Viernheim) – Ab dem 1. Mai 2023 wird der Landkreis Bergstraße von der im Landesaufnahmegesetz (LAG) enthaltenen Möglichkeit der Direktzuweisung von Geflüchteten an die Kommunen Gebrauch machen. Das heißt, ab diesem Tag sind die 22 kreisangehörigen Städte und Gemeinden selbst für die Unterbringung von Geflüchteten, Bleibeberechtigten und ukrainischen Geflüchteten zuständig.

 

Bisher hat diese Aufgabe der Landkreis wahrgenommen, auf diesem Weg sind in Viernheim unter anderem die vier bereits bestehenden Gemeinschaftsunterkünfte entstanden. Da der Landkreis gegenwärtig pro Woche 60 ihm zugewiesene Personen erwartet, ergibt sich auf Basis des Einwohneranteils, den Viernheim im Landkreis hat (12,6 Prozent), ein Bedarf von Unterbringungsmöglichkeiten von 33 Personen pro Monat. Aufaddiert von Mai bis Dezember 2023 ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 264 Plätzen. Im Jahr 2024 kommen -bei Fortbestand der gegenwärtigen Ausgangslage- 400 Personen hinzu.

 

Bürgermeister Matthias Baaß: „ Seit Bekanntwerden dieser Entscheidung der Kreisspitze bin ich gemeinsam mit 1. Stadtrat Jörg Scheidel und mehreren Amtsleitungen unmittelbar in die Vorbereitung auf diese Situation eingetreten, es bleibt nur eine kurze Frist, um bereits im Mai handlungsfähig zu sein.“ Der Magistrat der Stadt Viernheim hat in seiner Sitzung in dieser Woche dem Vorschlag der Dezernenten, eine Büroimmobilie in der Lilienthalstraße für drei Jahre anzumieten, zugestimmt. 1. Stadtrat Jörg Scheidel: „Wenn wir nun auf Basis dieser Zustimmung den Vertrag mit dem Eigentümer abschließen können, ist eine erste Gemeinschaftsunterkunft gesichert. Diese hilft uns aber nur bis September/Oktober dieses Jahres weiter, wenn die Zugangszahlen so bleiben. Wir müssen also sofort weitere Vorbereitungen treffen.“

 

Wohncontainer als zusätzliche Unterkunft

Zur Standortfindung ist eine verwaltungsinterne, aber auch externe Suche nach geeigneten Grundstücken initiiert, um diese voraussichtlich zur Aufstellung von Wohncontainern zu nutzen. Aber auch geeignete Immobilien sind angefragt. „Wirklich optimale Standorte wird es

 

wahrscheinlich nicht geben, wir handeln aus einer Notsituation heraus, jeder Standort wird Vor- und Nachteile haben“, so Baaß. Sollten die Zahlen so bleiben, wie es sich im Moment darstellt, müssten neben dem Standort Lilienthalstraße insgesamt noch drei Wohncontainerstandorte eröffnet werden, da die Stadt Viernheim nicht mit einem Großstandort, sondern mit mehreren kleineren Unterkünften plant, die jeweils nur mit bis zu 150 Personen belegt werden.

 

Bereits angelaufen sind auch die weiteren Vorbereitungen. Es geht um das Beschaffen der notwendigen Ausstattung der Unterkünfte, um das Bereitstellen nötiger Sanitär- und Kochcontainer. Besonders wichtig ist der Rathausspitze eine tägliche Betreuung der Liegenschaften, auch damit die Betroffenen in Bezug auf die Unterkunft einen Ansprechpartner haben. „Wir wollen von Beginn an darüber hinaus eine Tagesstruktur anbieten, auch mit Sprachkursen, denn nichts ist schlimmer, als wenn man auf engem Raum wohnt und keine Beschäftigung hat“, so Baaß. Auch dazu sind die Gespräche innerhalb des guten sozialen Netzwerks in Viernheim bereits angelaufen.

 

Auf die Stadt Viernheim kommen für diese neuen Liegenschaften erhebliche Kosten zu. Für die Nutzung der Liegenschaft in der Lilienthalstraße wird mit Kosten von ca. 700.000 Euro über drei Jahre gerechnet, wenn Ausstattung, kleinere Baumaßnahmen, ergänzende Container etc. einbezogen sind. Für die Bereitstellung der Wohncontainer an mehreren Standorten dürften noch weit höhere Kosten anfallen. Als Einnahme sind der Stadt Viernheim vom Landkreis Bergstraße 300 Euro pro Person und Monat zugesagt.

 

In Abstimmung mit Stadtverordnetenvorsteher Norbert Schübeler wird die Stadt Viernheim am Dienstag, den 21. März 2023, um 19 Uhr zu einer Bürgerversammlung in das Bürgerhaus einladen, um die Bürgerinnen und Bürger insgesamt zur Situation zu informieren.

 

Landesaufnahmegesetz

Nach § 1 Abs. 1 LAG sind die Landkreise und Gemeinden verpflichtet, Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz aufzunehmen und unterzubringen. Die Zuweisung innerhalb der Landkreise an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. Hierbei sind die Landkreise und Gemeinden verpflichtet, aufzunehmende Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die Landkreise und Gemeinden nehmen dabei die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr.