Viernheim (Stadt Viernheim) – Basierend auf den weiterhin gültigen Verordnungen des Landkreises Bergstraße und der neuen, ab 2. November 2020 gültigen Verordnung des Landes Hessen, hat die Stadt Viernheim den Schnell-Überblick zu den aktuellen Regeln aktualisiert. Dieser ist auch auf www.viernheim.de zu finden.

Die Kurse und Seminare der Volkshochschule Viernheim finden weiterhin statt. Die Musikschule ist ab 2. November 2020 geschlossen. Das Hallenbad ist ab 2. November geschlossen, mit Ausnahme des Schulschwimmens. Das Grillhaus ist geschlossen. Das Bürgerhaus ist für öffentliche Veranstaltungen geschlossen. Geschlossen ist auch das Museum der Stadt Viernheim.

Die Regeln im schnellen Überblick:

(Stand der Regelung: 30.10.2020)

  • Die Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab 2. November nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet (höchstens jedoch mit 10 Personen).
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  • Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt.
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  • Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur in einem engen privaten Kreis gestattet.

 

  • Gaststätten, Cafés, Imbisse, Döner-Lokale, Pizzerien, Eisdielen, Kneipen und Restaurants sind von 23 Uhr bis 6 Uhr geschlossen. Ab 2. November sind diese nur noch zur Lieferung und Abholung geöffnet!

 

  • Kein Alkoholverkauf von 23 Uhr bis morgens 6 Uhr in ganz Viernheim. Gilt auch für Supermärkte und Tankstellen.

 

  • Gottesdienste, Trauerfeiern und Bestattungen: Dort ist Mund-Nasen-Schutz -auch am Sitzplatz- zu tragen.

 

  • Sport darf nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt werden. Die Sporthallen im Eigentum von Stadt Viernheim + Kreis Bergstraße sind ab Samstag, 31. Oktober geschlossen (mit Ausnahme für den Schulsport). Öffentliche und private Sportanlagen sind ab 2. November insgesamt geschlossen.

 

  • Erweiterte Maskenpflicht in Fahrzeugen

Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

 

  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen an Haltestellen des Stadtbusses und der Linie 5 des VRN/OEG.

 

Beschränkende Regelungen zum Infektionsschutz können in Hessen nur vom Land Hessen und ergänzend von den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte erlassen werden. Dies kann auch sehr kurzfristig erfolgen.

 

Für weitere Details sind die Allgemeinverfügungen des Landes Hessen auf www.hessen.de und des Kreises Bergstraße unter www.kreis-bergstrasse.de zu finden.