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Viernheim (Stadt Viernheim/Baaß) – „Viernheim ist eine ideale Stadt, um vieles zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erledigen. Mit der Verbreitung von E-Bikes hat sich die Möglichkeit das Rad für seine persönliche Mobilität zu nutzen, nochmals erhöht. Ich selbst bin sehr viel mit dem Rad in der Stadt unterwegs“, so Bürgermeister Matthias Baaß.

Schon die Grundregel in §1 der Straßenverkehrsordnung gibt vor:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert gegenseitige Rücksicht.

Wer am Straßenverkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet oder behindert wird.

„Auch Fußgänger und Radfahrer müssen sich an die gültigen Regeln halten, diese Verkehrsteilnehmer sind aber -so stelle ich es fest- oftmals gefährdet, teilweise ist es eine Gefährdung nicht nur für Fußgänger und Radfahrer, sondern auch für PKW-Nutzer“, so Baaß.

 

  • Beim Parken in Kreuzungsbereichen wird der 5m-Abstand missachtet.
  • Der Gehweg wird zugeparkt, so dass weder ein Kinderwagen noch Kinder, die auf dem Gehweg fahren müssen, durchkommen. Gerade für ältere Menschen, die mit einem Rollator weiter mobil bleiben können, ist das auch ein Problem.
  • Auch in Kurvenbereichen wird entgegen der Vorschrift geparkt.
  • Das Parken entgegen der Fahrtrichtung wird als Kavaliersdelikt betrachtet.
  • Der Abstand von PKW-Nutzern zu Radfahrern wird seltenst eingehalten.
  • Auch sollte immer daran gedacht werde, dass Rettungsfahrzeuge noch durch die Straße kommen müssen, dies kann einen ganz plötzlich selbst treffen.

All dies führt im Ergebnis dazu, dass weniger Menschen zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad fahren, da sie sich als gefährdet empfinden.

„Ich aber möchte mehr Menschen zum zu Fuß gehen und zum Radfahren einladen. Und ganz schlicht: Auch in Viernheim gilt die Straßenverkehrsordnung. Bürgersteige sind Schutzräume für Fußgänger, Rad fahrende Kinder und ältere Menschen, nichts anderes“!, betonte Baaß.

Die Stadtpolizei wird ihre Kontrollen verstärken – es geht um die Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer, aber auch für alle Verkehrsteilnehmende.

Rücksichtslosigkeit darf unser Miteinander nicht bestimmen, dies gilt auch im Straßenverkehr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen muss ein Abstand von fünf Meter von den Schnittpunkten eingehalten werden. Dies dienst den Verkehrsteilnehmern zum Einordnen vor dem Abbiegevorgang, der besseren Sicht im Kreuzungsbereich und Rettungsfahrzeugen, insbesondere für größere Fahrzeuge wie die Drehleiter oder Löschfahrzeuge.
  • Fünf Meter Abstand gelten auch vor Zebrastreifen, um die Sichtbarkeit von Fußgängern zu erhöhen.
  • Auf und links von Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen ist das Halten und Parken generell verboten.
  • Parken auf dem Gehweg wird, wie in vielen anderen Kommunen in Hessen, geduldet, insofern die örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse dies erfordern, verhältnismäßig ist und mobilitätseingeschränkten Personen oder Personen mit Kinderwagen an keiner Stelle auf die Straße ausweichen müssen. Hierbei sind auch Einbauten in den Gehwegkörper, wie z.B. Laternenmasten, zu berücksichtigen.
  • Auch das Parken vor abgesenkten Bordsteinen ist nicht erlaubt. Abgesenkte Bordsteine erfüllen den Zweck, Rollstuhlfahrern und Gehbehinderten das Betreten des Bürgersteigs zu erleichtern.
  • Bei Halten und Parken entgegen der Fahrtrichtung besteht grundsätzlich die Gefahr, dass das Wiedereinordnen in den Straßenverkehr durch die aus Fahrersicht eingeschränkte Sicht in den nun entgegenkommenden Verkehr stark eingeschränkt ist und entgegenkommende Fahrzeuge, insbesondere Fahrradfahrer, nur spät oder gar nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können.
  • Beim Überholen innerorts muss zu Radfahrer ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. Bei höherem Tempo oder bei Kindern sollte der seitliche Sicherheitsabstand min. zwei Meter betragen.
  • In Fahrradstraßen, die für den Auto- und Motorradverkehr geöffnet sind, gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30km/h. PKW und/oder Motorräder dürfen in diesen besonderen Straßen den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Auch dürfen in Fahrradstraßen Fahrradfahrer grundsätzlich auch nebeneinander fahren.