Wirtschaftsförderung: Neue Regeln für Unternehmen – Arbeitsverträge ab 2025 digital möglich

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Viernheim (Stadt Viernheim) – Die Wirtschaftsförderung der Stadt Viernheim informiert über eine gesetzliche Neuerung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV („BEG IV“) ermöglicht den digitalen Abschluss von Arbeitsverträgen und bringt damit eine Erleichterung für Unternehmen. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und Arbeitsprozesse durch Digitalisierung zu beschleunigen. Eine wesentliche Änderung betrifft das Nachweisgesetz: Zukünftig dürfen Arbeitgeber Arbeitsverträge und Vertragsänderungen in Textform erstellen und diese elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, an ihre Mitarbeitenden versenden.
Bei digitalen Arbeitsverträgen sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Der digitale Vertrag muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein, etwa durch direkte Übermittlung per E-Mail. Der Arbeitnehmer muss den Vertrag speichern und ausdrucken können. Der Arbeitgeber muss sich den Erhalt des Vertrags vom Arbeitnehmer bestätigen lassen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen und Einschränkungen. Der Arbeitnehmer kann weiterhin einen schriftlichen Vertrag verlangen. Branchen mit hohem Risiko für Schwarzarbeit, wie das Baugewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischwirtschaft, sind von der Neuerung ausgenommen. Befristete Arbeitsverträge und Verträge mit Praktikanten müssen weiterhin schriftlich abgeschlossen werden. Ausgenommen sind ab 2025 lediglich Befristungen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Für solche „Rentenaustrittsklauseln“ reicht dann die einfache Textform, mit einer Ausnahme für Befristungen bis zum Renteneintritt.
„Die Digitalisierung des Arbeitsvertrages bietet Vorteile für die Unternehmen. Die Reduzierung des Papierverbrauchs und der Druckkosten, die Beschleunigung des Einstellungsprozesses und die einfachere Archivierung und Verwaltung der Verträge“, so Wirtschaftsförderer Alexander Schwarz.