Pressemitteilung von Dr.Michael Meister – Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche: Positionierung von Dr. Meister
Berlin/Bergstraße (Dr.M.Meister) – In der Debatte zu der Frage einer Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche nimmt der Bergsträßer Bundestagsabgeordnete Dr. Michael Meister (CDU) wie folgt Stellung:
„Die Ampel-Koalition plant die Streichung des § 219a Strafgesetzbuch (StGB), der das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche regelt. Die Vorschrift ist eine wichtige Schutznorm für das ungeborene Leben. Bei einer Aufhebung des § 219a StGB muss mit offener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gerechnet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat klar entschieden, dass das Grundgesetz den Staat verpflichtet, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter, wie das Gericht zutreffend ausführte. Der Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird. Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet. Der Staat muss vor Beeinflussungen schützen, die der Entscheidung für das Kind entgegenwirken. Er muss darüber hinaus den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein erhalten und beleben, so das Bundesverfassungsgericht.
Die Ampel-Koalition gibt mit ihren Vorstellungen zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs nun einen seit über zwei Jahrzehnten bestehenden gesellschaftlichen Konsens auf, um den lange Jahre gerungen wurde und der den Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau und dem Schutz des ungeborenen Lebens ausgeglichen und befriedet hat. Die Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche ist ein falsches Verständnis von „Fortschritt wagen“ und „Freiheit“.
Bei jedem Schwangerschaftsabbruch stirbt ein einzigartiger und unverwechselbarer Mensch. Deshalb ist der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Ausnahmsweise nicht strafbar sind Schwangerschaftsabbrüche, wenn bestimmte rechtfertigende Indikationen (medizinische oder kriminologische) vorliegen.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist ausnahmsweise auch dann nicht strafbar, wenn die betroffene Frau den Vorgaben der sogenannten Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB folgt. Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss sich drei Tage vor diesem Termin in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen. Sie hat dem Arzt, der den Eingriff vornehmen soll, eine Beratungsbescheinigung über dieses Gespräch vorzulegen. Außerdem muss ein Arzt, der nicht an der Beratung teilgenommen hat, den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann keiner der am Schwangerschaftsabbruch Beteiligten bestraft werden.
Die Beratung soll die Problemlage der Schwangeren erfassen und diese samt möglichen Wegen und Hilfestellungen besprechen. Oft ist bei der Selbstbestimmung der werdenden Mutter nicht das Kind das Problem, sondern die mit der Geburt vollständig neue Lebenssituation.
Im Kontext dieser Regelung macht es Sinn, dass die Beratung für das Leben nicht durch Werbung konterkariert wird. Und auch die Reihenfolge von Beratung, Wartefrist, Entscheidung und gegebenenfalls Durchführung des Abbruchs haben in diesem Zusammenhang ihre Bedeutung. Es gibt viele Frauen, die in dieser Situation eine unvoreingenommene, neutrale Beratung brauchen; den Freiraum, sich – wie gesagt – auf die neue Situation und den Gedanken an das Kind einzulassen, sich über Hilfen zu informieren und die verschiedenen Alternativen zu durchdenken.
Die rechtliche Gesamtregelung des Schwangerschaftsabbruchs ist legislativ-verfassungspolitisch fein austariert worden. Ein Herausbrechen einzelner Normen bringt somit auch die verfassungsrechtlich relevante Gesamtstatik der Regelungen ins Wanken. Kurzum: Das Ansinnen der Ampel-Koalition zur Streichung des § 219a StGB stört den Rechtsfrieden. Jeder einzelne Abgeordnete der Parteien der Ampel-Koalition lässt jeglichen Respekt vor dem Leben des ungeborenen Kindes vermissen, das in dieser Diskussion als potenzielles Opfer keine Stimme hat.
Das christliche Menschenbild ist mein persönlicher Kompass. Das christliche Menschenbild verpflichtet zum Schutz des menschlichen Lebens. Deshalb bekenne ich mich klar zum Schutz des ungeborenen Lebens und lehne das Vorhaben der Ampel-Koalition ab.“