Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim
Aufgrund der §§ 5 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025
Nr. 24), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, Nr. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 07.07.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 13.11.2024 für die Friedhöfe der Stadt Viernheim folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
- 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 07.07.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
- 2
Gebührenschuldner
- Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. - Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Absatz 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
- 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
- Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
- 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
- Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
- Gebührenarten
- 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle / Friedhofskapelle und des Totenhauses sowie deren Einrichtungen
- Für die Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle (Benutzung und Dekoration im Rahmen einer Trauerfeier) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Auf der Friedhofsanlage Lorscher Straße 90,00 €
- b) Auf der Friedhofsanlage Waldfriedhof 105,00 €
- Für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Für die Benutzung des Harmoniums/der Orgel einschl. der Gestellung eines Orgelspielers 30,00 €
- b) Für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 50,00 €
- c) Für die Benutzung des Waschraumes für rituelle Waschungen (Muslime) im Totenhaus 215,00 €
des Waldfriedhofes
- 6
Bestattungsgebühren
- Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 8. Lebensjahr an
1) Bei Normaltiefe 1,80 m 975,00 €
2) Bei Tieferlegung 2,40 m 1.210,00 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 8 Jahren (bei Normaltiefe 1,50 m) 740,00 €
- Bei der Beisetzung von Urnen werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
- a) in einem Urnengrab in die Erde/eine Erdgrabstätte oder 345,00 € in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
- b) in einer Baumgrabstätte je Urne 345,00 €
- c) von totgeborenen Kindern und von Föten in der Gemeinschaftsanlage nach § 20 1 Satz 2 der Friedhofsordnung (Individual- oder Gemeinschaftsbeisetzung) gebührenfrei
- Bei der Beisetzung von Urnen in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die
Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 305,00 € - Für eine nachträgliche Tieferlegung eines Verstorbenen auf 2,40 m Sohlentiefe werden erhoben 390,00 €
- Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gebührenfrei. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
- 7
Umbettungs- und Ausgrabungsgebühren
(1) Für Umbettungen einschl. Transport innerhalb des Friedhofes/innerhalb der Stadt Viernheim, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Umbettungen Sarg 410,00 €
- b) Umbettungen Urne 390,00 €
- c) Umbettung Urne aus der Urnenwand/Baumgrab in ein Urnenerdgrab oder umgekehrt 470,00 €
(2) Für die Ausgrabung zur Überführung in eine andere Stadt (ohne Gestellung eines Sarges) werden erhoben:
- a) Ausgrabung Sarg 940,00 €
- b) Ausgrabung Urne aus einem Urnenerdgrab 155,00 €
- c) Herausnahme Urne aus der Urnenwand/Baumgrab 115,00 €
- Die Gebühren für amtsärztliche Genehmigungen und Überwachung bei Umbettungen und Ausgrabungen von Verstorbenen sind in den vorstehenden Gebührensätzen nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu entrichten.
- 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
- Für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Erdbestattung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 8 Jahren 780,00 €
- b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 8 Jahre 180,00 €
- c) Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 8 Jahre 145,00 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab zur Beisetzung einer Urne 865,00 €
b) Rasenurnenreihengrab zur Beisetzung einer Urne 2.055,00 €
(3) Für die Überlassung eines Urnengrabes in einem anonymen
Urnengemeinschaftsfeld werden erhoben 1.560,00 €
(4) Die Nutzungsgebühren Ziffer 1c), Ziffer 2 b) und Ziffer 3) (Rasenreihengrab, Rasenurnenreihengrab und Urnengrab anonymes Gemeinschaftsfeld) umfassen auch die Kosten der Rahmenpflege dieser Grabstätten einschl. der Rasenpflege.
- 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
- Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Absatz 1,
22 Absatz 1, § 23 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Für einstellige Wahlgräber zur Erdbestattung von
2 Verstorbenen bei einer Tieferlegung 125,00 € - b) Für zweistellige Wahlgräber zur Erdbestattung von
4 Verstorbenen bei zwei Tieferlegungen 050,00 € - c) Für einstellige Rasenwahlgräber zur Erdbestattung
von 2 Verstorbenen bei einer Tieferlegung 895,00 € - d) Für zweistellige Rasenwahlgräber zur Erdbestattung
von 4 Verstorbenen bei zwei Tieferlegungen 795,00 €
- Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:
- a) Für Urnenwahlgräber zur Belegung mit 1-2 Urnen 175,00 €
- b) Für Urnenwahlgräber für 1-2 Urnen in einer Urnenwand 910,00 €
- c) Für Urnenwahlgräber zur Belegung mit 3-4 Urnen 245,00 €
- d) Für Rasenurnenwahlgräber zur Belegung mit 1-2 Urnen 840,00 €
- e) Für Rasenurnenwahlgräber zur Belegung mit 3-4 Urnen 685,00 €
- f) Für Baumgräber zur Belegung mit 1-2 Urnen 775,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 19 Absatz 1 und Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 6 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bei einstelligen Wahlgräbern nach Absatz 1 a)
je Jahr der Verlängerung 89,29 € - b) Bei zweistelligen Wahlgräbern nach Absatz 1 b)
je Jahr der Verlängerung 172,86 € - c) Bei einstelligen Rasenwahlgräbern nach Absatz 1 c)
je Jahr der Verlängerung 225,57 € - d) Bei zweistelligen Rasenwahlgräbern nach Absatz 1 d)
je Jahr der Verlängerung 422,71€ - e) Bei Urnenwahlgräbern für 1-2 Urnen nach Absatz 2 a)
je Jahr der Verlängerung 62,14 € - f) Bei Urnenwahlgräbern für 1-2 Urnen in Urnenwand nach Absatz 2 b)
je Jahr der Verlängerung 140,29 € - g) Bei Urnenwahlgräbern für 3-4 Urnen nach Absatz 2 c)
je Jahr der Verlängerung 121,29 € - h) Bei Urnenrasenwahlgräbern für 1-2 Urnen nach Absatz 2 d)
je Jahr der Verlängerung 109,71 € - i) Bei Urnenrasenwahlgräbern für 3-4 Urnen nach Absatz 2 e)
je Jahr der Verlängerung 219,57 € - j) Bei Baumgräbern für 1-2 Urnen nach Absatz 2 f)
je Jahr der Verlängerung 136,43 €
(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Die Nutzungsgebühren Ziffer 1c)+d), Ziffer 2 b)+d)+e)+f) und Ziffer 3 c)+d)+f)+h)+i)+j) (Rasenwahlgräber, Rasenurnenwahlgräber, Urnenwahlgräber in einer Urnenwand und Baumgräber) umfassen auch die Kosten der Rahmenpflege dieser Grabstätten einschl. der Rasenpflege.
- 10
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- bei, Urnenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten,
bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten 320,00 € - bei Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätte und
bei mehrstelligen Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten 500,00 € - b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
- c) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
- 11
Sonstige Gebühren / Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Viernheim folgende Gebühren:
- a) Für die Bearbeitung einer Bestattung
– je Bestattungsfall 105,20 €
- b) Für die Erteilung der Genehmigung zur Erstellung von Grabmälern, Abdeckungen
und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung sowie die Überwachung
der Arbeitsausführung dieser Anlagen werden erhoben:
– je Antrag 52,60 €
- c) Für die Durchführung der Standsicherheitsprüfung an Grabmälern und sonstigen
baulichen Anlagen einer Grabstätte
– je Standsicherheitsprüfung (pro Nutzungsjahr) 2,80 €
- d) Für die Ausstellung oder Verlängerung einer Berechtigungskarte zur Ausführung
von gewerblichen Arbeiten auf den städt. Friedhöfen werden erhoben:
– auf die Dauer von 5 Jahren 52,60 €
– für eine einmalige Zulassung/Tageszulassung 52,60 €
- e) Für die Ermittlung der Adresse eines Nutzungsberechtigten wird erhoben:
– je Bearbeitungsvorgang (Ermittlung) 52,60 €
- f) Für die vorzeitige Rückgabe (Einebnung) der Grabstätte 52,60 €
- g) Als Verwesungszuschlag bei Umbettungen, wenn die Leiche bereits in Verwesung übergegangen ist oder bei besonders schmutzigen Leichen,
werden je Bediensteten des Stadtbetriebes erhoben 105,00 €
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 15.12.2022 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.11.2025 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Viernheim, den 18.11.2025
Der Magistrat der Stadt Viernheim
gez.: B a a ß
(Baaß)
Bürgermeister



