Brundtlandbüro: Neue Heizungsförderung ab 2024
Für Hauseigentümer mit kleinem Einkommen gibt es bis zu 70% Zuschuss
Viernheim (Stadt Viernheim) – Die Bundesregierung hat die Heizungsförderung passend zum Gebäudeenergiegesetz grundlegend überarbeitet und stellt damit Hausbesitzern mehr Fördermöglichkeiten in Aussicht. In Kraft tritt das neue Förderkonzept ab dem 1.1.2024. Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den Klimafonds soll die Förderung nicht betroffen sein. Neu sind einkommensabhängige Boni und Zuschläge für besonders zeitnahe Sanierungen. Förderstelle ist zukünftig die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Für viele Vorhaben ist die neue Förderung attraktiver. Ebenfalls neu: Die Antragstellung erfolgt nach Auftragserteilung.
Vorgesehen ist eine Basisförderung von 30 Prozent, wenn Hauseigentümer die bestehende Öl- oder Gasheizung austauschen. Sie gilt für Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Pelletkessel und Wasserstoffheizungen. Der Effizienzbonus von 5 Prozent für natürliche Kältemittel bei Wärmepumpen bleibt bestehen.
Neu ist der Sozialbonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro. Sie erhalten zusätzlich 30 Prozent Förderung. Wer die Grundförderung und beide Boni in Anspruch nehmen kann, kommt auf insgesamt 65 Prozent Förderung.
Wer als Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie besonders schnell saniert, kann die Förderung weiter erhöhen. 25 Prozent Klima-Geschwindigkeitsbonus sind möglich, wenn noch im Jahr 2024 ein Förderantrag gestellt wird. Dieser Zuschuss sinkt kontinuierlich bis 2036 auf dann 3 Prozent. Er gilt für den Tausch von mindestens 20 Jahre alten Heizungen.
Nicht alle Boni können addiert werden. Die maximale Förderquote liegt bei 70 Prozent und für Investitionskosten von höchstens 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, in Summe also bei 21.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro und ab der siebten 8.000 Euro je Wohneinheit.
Neben dem Zuschuss können Ergänzungskredite (ebenfalls über die KfW) bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit in Anspruch genommen werden.
Wenn neben dem Tausch des Wärmeerzeugers noch das Verteilnetz umgebaut, die Gebäudehülle saniert und eine Lüftungsanlage installiert werden, sind entsprechende Förderanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.
Neu geregelt ist auch der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Anträge auf Zuschüsse werden erst nach Erteilung eines Leistungs- bzw. Liefervertrags gestellt.
Eine Förderrichtlinie ist aktuell noch nicht zugänglich, hierzu wird das Brundtlandbüro weiter informieren.
Landesenergieagentur Hessen informiert und berät
Die Landesenergieagentur Hessen (LEA) bietet am Donnerstag, den 30 November, von 18 bis 19.30 Uhr online ein Webinar über die Neuheiten und Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz ab 2024 an, das auch Fragen zur kommunalen Wärmeplanung behandelt. Das Webinar beinhaltet auch einen Kurzvortrag zur aktuellen Fördermittelsituation. Die Veranstaltung richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, die daran interessiert sind, wie sich die Gesetzesnovelle auf Energieeffizienz, Klimaschutz und Wohnkosten auswirkt. Anmeldung erfolgt über: https://events.landesenergieagentur-hessen.de/LEA-Hessen-Kompakt-Heizungsgesetz_2024
Aufschlüsse, welches Energiesparpotenzial in einem Haus steckt, gibt die „Kostenfreie Energie-Erstberatung“ der LEA. Sie kostet nichts, spart viel und bietet eine erste Orientierung für Modernisierungen. Bürgerinnen und Bürger, die wissen wollen, wie sie Energie sparen können oder die bereits Maßnahmen planen, können sich ab sofort von Energieberaterinnen und -beratern aus der Region online oder telefonisch beraten lassen. Dabei können Immobilienbesitzende etwa Fragen zu energiesparenden Heizsystemen, erneuerbaren Energien, Solarenergie, Dämmung oder Förderprogrammen stellen. Anmeldung online unter: www.lea-hessen.de/energieberatung